Norm
ABGB §919Rechtssatz
Bei nicht rechtzeitig erfüllten Ausgedingsleistungen ist § 919 zweiter Satz ABGB anzuwenden, weil Ausgedingsleistungen nicht thesauriert werden können. Der Ausgedingsberechtigte muß, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalgiebigkeiten beschaffen und sie in einer Geldwirtschaft dann eben bezahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0018378Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0010OB00595_5400000_002