RS OGH 1995/9/28 2Ob583/54, 1Ob161/72, 2Ob565/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1954
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Norm

EO §7 Abs3 Ea
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits erteilt, so genügt ein erfolgreicher Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Titelgerichtes noch nicht, um zu verhindern, daß der betreibende Gläubiger bei einem Exekutionsgericht um die Bewilligung einer weiteren Exekution ansucht. Es muß daher auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO aufgehoben werden.Ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits erteilt, so genügt ein erfolgreicher Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Titelgerichtes noch nicht, um zu verhindern, daß der betreibende Gläubiger bei einem Exekutionsgericht um die Bewilligung einer weiteren Exekution ansucht. Es muß daher auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 583/54
    Entscheidungstext OGH 01.09.1954 2 Ob 583/54
    Veröff: EvBl 1954/381 S 569
  • 1 Ob 161/72
    Entscheidungstext OGH 06.09.1972 1 Ob 161/72
    Veröff: RZ 1973/6 S 15 = MietSlg 24613
  • RS0001572">2 Ob 565/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 565/95
    Auch; Beisatz: Auch dann, wenn um die Exekutionsbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist über Antrag oder von Amts wegen ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO einzuleiten, wenn die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001572

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0020OB00583_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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