RS OGH 1954/9/8 2Ob566/54, 2Ob32/58, 8Ob192/62, 6Ob100/71, 3Ob574/80, 5Ob639/82, 3Ob609/82, 1Ob261/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1954
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Norm

ABGB §1151 IB
ABGB §1486 Z1
ABGB §1486 Z6

Rechtssatz

Wenn ein Architekt zwar mit der Planverfassung beauftragt wurde, ihm aber kein Bauauftrag erteilt oder für später zugesichert wurde, muß der Architekt in angemessener Frist die Rechnung über die geleistete Planverfassung legen und die Klage innerhalb dreier Jahre nach Vollendung des bestellten Werkes überreichen. Wurde hingegen zugleich mit der Planverfassung dem Architekten zugesichert, daß ihm seinerzeit die Bauausführung übertragen werde, muß der Bauherr, wenn er die Bauführung nicht wünscht, daß Werk abbestellen. Erst von dieser Abbestellung an beginnt die Verjährungsfrist für den Werklohn zu laufen. Die bloß tatsächliche Übertragung der Bauarbeit an einen anderen Architekten hat dem Vertragspartner gegenüber keine Wirkung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 566/54
    Entscheidungstext OGH 08.09.1954 2 Ob 566/54
  • 2 Ob 32/58
    Entscheidungstext OGH 19.03.1958 2 Ob 32/58
  • 8 Ob 192/62
    Entscheidungstext OGH 05.06.1962 8 Ob 192/62
  • 6 Ob 100/71
    Entscheidungstext OGH 05.05.1971 6 Ob 100/71
    nur: Wenn ein Architekt zwar mit der Planverfassung beauftragt wurde, ihm aber kein Bauauftrag erteilt oder für später zugesichert wurde, muß der Architekt in angemessener Frist die Rechnung über die geleistete Planverfassung legen und die Klage innerhalb dreier Jahre nach Vollendung des bestellten Werkes überreichen. (T1)
  • 3 Ob 574/80
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 574/80
    Beisatz: "Falls Übertragung der Bauführung zugesichert....." (T2)
  • 5 Ob 639/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 5 Ob 639/82
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Vollendung des Werkes ist der Zeitpunkt gleichzuhalten, in dem der Architekt seine Tätigkeit als beendet ansehen muß. (T3)
  • 3 Ob 609/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 609/82
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 261/00i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 261/00i
    Vgl auch; Beisatz: Unter die "anderen, zur Besorgung gewisser Aufgaben öffentlich bestellten Personen" fallen auch Architekten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0021566

Dokumentnummer

JJR_19540908_OGH0002_0020OB00566_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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