Norm
ABGB §1151 IBRechtssatz
Wenn ein Architekt zwar mit der Planverfassung beauftragt wurde, ihm aber kein Bauauftrag erteilt oder für später zugesichert wurde, muß der Architekt in angemessener Frist die Rechnung über die geleistete Planverfassung legen und die Klage innerhalb dreier Jahre nach Vollendung des bestellten Werkes überreichen. Wurde hingegen zugleich mit der Planverfassung dem Architekten zugesichert, daß ihm seinerzeit die Bauausführung übertragen werde, muß der Bauherr, wenn er die Bauführung nicht wünscht, daß Werk abbestellen. Erst von dieser Abbestellung an beginnt die Verjährungsfrist für den Werklohn zu laufen. Die bloß tatsächliche Übertragung der Bauarbeit an einen anderen Architekten hat dem Vertragspartner gegenüber keine Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0021566Dokumentnummer
JJR_19540908_OGH0002_0020OB00566_5400000_001