RS OGH 1954/9/8 1Ob685/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1954
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Norm

ABGB §91 C8
ZPO §235
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Gegenstand der Klage, nämlich der Unterhaltsanspruch nach § 91 ABGB hat sich nicht dadurch geändert, daß die Klägerin im Zuge der Verhandlung einzelne im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltes zu befriedigende Bedürfnisse ausgeschieden hat. Der Umstand, daß das Erstgericht mit Rücksicht auf das neue Vorbringen prüfen muß, ob die nicht eingeklagten Leistungen des Beklagten nicht den gesamten Unterhaltsanspruch der Klägerin decken, bedeutet nicht eine Verschiebung des Wesens der Rechtssache, sondern eine bloße Vorfragenentscheidung auf Grund neuen einschlägigen Vorbringens einer Partei.Der Gegenstand der Klage, nämlich der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 91, ABGB hat sich nicht dadurch geändert, daß die Klägerin im Zuge der Verhandlung einzelne im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltes zu befriedigende Bedürfnisse ausgeschieden hat. Der Umstand, daß das Erstgericht mit Rücksicht auf das neue Vorbringen prüfen muß, ob die nicht eingeklagten Leistungen des Beklagten nicht den gesamten Unterhaltsanspruch der Klägerin decken, bedeutet nicht eine Verschiebung des Wesens der Rechtssache, sondern eine bloße Vorfragenentscheidung auf Grund neuen einschlägigen Vorbringens einer Partei.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 685/54
    Entscheidungstext OGH 08.09.1954 1 Ob 685/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047196

Dokumentnummer

JJR_19540908_OGH0002_0010OB00685_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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