RS OGH 2005/12/13 3Ob411/54, 2Ob64/55, 2Ob609/57, 2Ob382/65, 7Ob774/79, 6Ob757/79, 7Ob609/82, 8Ob179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1954
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Norm

ZPO §399 idF vor BGBl I Nr 76/2002

Rechtssatz

Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß § 399 ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO. Eine solche Zurückziehung ist möglich. Sie muss jedoch ausdrücklich erklärt werden.Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach Paragraph 399, ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß Paragraph 399, ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach Paragraph 399, ZPO. Eine solche Zurückziehung ist möglich. Sie muss jedoch ausdrücklich erklärt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 411/54
    Entscheidungstext OGH 08.09.1954 3 Ob 411/54
    Veröff: RZ 1954 H2,31
  • 2 Ob 64/55
    Entscheidungstext OGH 02.03.1955 2 Ob 64/55
  • 2 Ob 609/57
    Entscheidungstext OGH 15.01.1958 2 Ob 609/57
  • 2 Ob 382/65
    Entscheidungstext OGH 02.12.1965 2 Ob 382/65
  • RS0041024">7 Ob 774/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 7 Ob 774/79
    nur: Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. (T1) Veröff: SZ 52/175 = EvBl 1980/93 S 300
  • 6 Ob 757/79
    Entscheidungstext OGH 02.04.1980 6 Ob 757/79
    nur: Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß § 399 ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO. (T2)
  • 7 Ob 609/82
    Entscheidungstext OGH 27.05.1982 7 Ob 609/82
    nur T1
  • 8 Ob 179/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 179/82
    Auch; nur: Eine solche Zurückziehung ist möglich. (T3)
  • RS0041024">5 Ob 538/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 538/88
  • RS0041024">1 Ob 166/05a
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 166/05a
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041024

Dokumentnummer

JJR_19540908_OGH0002_0030OB00411_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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