Norm
ZPO §399 idF vor BGBl I Nr 76/2002Rechtssatz
Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß § 399 ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO. Eine solche Zurückziehung ist möglich. Sie muss jedoch ausdrücklich erklärt werden.Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach Paragraph 399, ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß Paragraph 399, ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach Paragraph 399, ZPO. Eine solche Zurückziehung ist möglich. Sie muss jedoch ausdrücklich erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041024Dokumentnummer
JJR_19540908_OGH0002_0030OB00411_5400000_001