RS OGH 1954/9/8 2Ob374/54, 2Ob3/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1954
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
KFG §7 IIA
KFG §17

Rechtssatz

Ein Unfall ist auch dann beim Betrieb zweier Kraftfahrzeuge entstanden, wenn sie sich nicht berührt haben, das Verhalten des einen aber das des anderen beeinflusst hat. Mittelbare Verursachung genügt also, jedoch muss sie adäquat sein (Abdrängen von der Straße).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023080

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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