RS OGH 1954/9/15 2Ob660/54

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Veröffentlicht am 15.09.1954
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Norm

ABGB §148 C

Rechtssatz

Wünscht der Vater eine Änderung des Schulbesuches im Hinblick auf den von ihm dem Kinde zugedachten Beruf, so vermag er diese Absicht nur dann gegen den Willen des Kindes durchzusetzen, wenn das Gericht seinem Antrag stattgibt. Das Kind, das sein Studium fortzusetzen wünscht, hat keinen Anlaß, sich an den Vater zu wenden, wenn dieser selbst die Versetzung in eine andere Schule zum Gegenstand seines Antrages vor dem Pflegschaftsgericht macht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 660/54
    Entscheidungstext OGH 15.09.1954 2 Ob 660/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048017

Dokumentnummer

JJR_19540915_OGH0002_0020OB00660_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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