Norm
ABGB §148 CRechtssatz
Wünscht der Vater eine Änderung des Schulbesuches im Hinblick auf den von ihm dem Kinde zugedachten Beruf, so vermag er diese Absicht nur dann gegen den Willen des Kindes durchzusetzen, wenn das Gericht seinem Antrag stattgibt. Das Kind, das sein Studium fortzusetzen wünscht, hat keinen Anlaß, sich an den Vater zu wenden, wenn dieser selbst die Versetzung in eine andere Schule zum Gegenstand seines Antrages vor dem Pflegschaftsgericht macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048017Dokumentnummer
JJR_19540915_OGH0002_0020OB00660_5400000_001