RS OGH 2009/12/15 4Ob144/54, 4Ob117/55, 4Ob22/59, 4Ob128/60, 4Ob61/71, 4Ob107/71, 4Ob70/78, 4Ob77/82

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Veröffentlicht am 21.09.1954
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Rechtssatz

Aus dem Wort "vorenthält" folgt, dass sich der Dienstgeber bewusst gewesen sein muss, den Dienstnehmer in seinen Entgelts - oder sonstigen Vertrags - oder gesetzmäßigen Ansprüchen zu schmälern. Dienstnehmer muss den Lohn verlangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Vorenthalten, Schmälerung, Gehalt, wichtiger Grund, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Bewusstsein, Mahnung, Einmahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0028956

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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