Norm
EheG §49 CbRechtssatz
Der nach § 55 EheG Klagende kann keinen Mitschuldantrag stellen. Beruft der Kläger sich jedoch neben der Scheidung nach § 55 EheG auch auf Verschuldenstatbestände (dies selbst im Berufungsverfahren), dann ist ein etwaiger Mitschuldantrag des Klägers so aufzufassen, daß er neue Scheidungsgründe heranziehen will.Der nach Paragraph 55, EheG Klagende kann keinen Mitschuldantrag stellen. Beruft der Kläger sich jedoch neben der Scheidung nach Paragraph 55, EheG auch auf Verschuldenstatbestände (dies selbst im Berufungsverfahren), dann ist ein etwaiger Mitschuldantrag des Klägers so aufzufassen, daß er neue Scheidungsgründe heranziehen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056503Dokumentnummer
JJR_19540922_OGH0002_0010OB00710_5400000_001