RS OGH 1973/1/31 1Ob654/54, 1Ob6/73

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Veröffentlicht am 22.09.1954
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Rechtssatz

Die Frage, von welchem Zeitpunkt die einjährige Frist des § 118 AußStrG zu berechnen ist, ist im Gesetz nicht geregelt, sodaß in der unrichtigen Annahme des Beginnes des Fristenlaufes durch die Untergerichte keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erblicken ist.Die Frage, von welchem Zeitpunkt die einjährige Frist des Paragraph 118, AußStrG zu berechnen ist, ist im Gesetz nicht geregelt, sodaß in der unrichtigen Annahme des Beginnes des Fristenlaufes durch die Untergerichte keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 654/54
    Entscheidungstext OGH 22.09.1954 1 Ob 654/54
  • 1 Ob 6/73
    Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 6/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0086088

Dokumentnummer

JJR_19540922_OGH0002_0010OB00654_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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