RS OGH 1995/9/28 3Ob652/54, 2Ob565/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1954
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Norm

EO §7 Abs3 Ea
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. Nur dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung noch nicht erteilt worden ist und um die Exekutionbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist für ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO kein Raum und es kann der Exekutionsbewilligungsbeschluß nur mittels Rekurses angefochten werden.Es kommt nach Paragraph 7, Absatz 3, EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. Nur dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung noch nicht erteilt worden ist und um die Exekutionbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist für ein Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO kein Raum und es kann der Exekutionsbewilligungsbeschluß nur mittels Rekurses angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 652/54
    Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 652/54
    Veröff: EvBl 1954/451 S 654
  • RS0001566">2 Ob 565/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 565/95
    Ähnlich; nur: Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001566

Dokumentnummer

JJR_19540929_OGH0002_0030OB00652_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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