RS OGH 1954/9/29 3Ob652/54, 2Ob565/95

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Veröffentlicht am 29.09.1954
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Norm

EO §7 Abs3 Ea

Rechtssatz

Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. Nur dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung noch nicht erteilt worden ist und um die Exekutionbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist für ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO kein Raum und es kann der Exekutionsbewilligungsbeschluß nur mittels Rekurses angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 652/54
    Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 652/54
    Veröff: EvBl 1954/451 S 654
  • 2 Ob 565/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 565/95
    Ähnlich; nur: Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001566

Dokumentnummer

JJR_19540929_OGH0002_0030OB00652_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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