Norm
ABGB §168 ARechtssatz
Für eine einstweilige Verfügung nach § 168 ABGB genügt die Glaubhaftmachung der Vaterschaft im Sinne des § 163 ABGB. Gegenbeweise, die die Unmöglichkeit der Zeugung dartun sollen, können in diesem Verfahren nicht geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048434Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0030OB00618_5400000_001