RS OGH 2016/10/25 2Ob511/54, 2Ob40/56, 1Ob509/91, 4Ob191/16s

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Veröffentlicht am 29.09.1954
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Rechtssatz

Der Alimentationszweck bei Unterhaltsverträgen (hier: anlässlich der Ehescheidung) erfordert die ausdrückliche Ausschließung der clausula rebus sic stantibus, weil sonst im Sinne des redlichen Verkehrs anzunehmen wäre, daß die Parteien die Unterhaltsfrage nur für den Fall gleichbleibender Verhältnisse regeln wollten. Denkbar wäre auch, dass die Parteien die Umstandsklausel nur teilweise ausschließen, dass heißt auf eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltes nur für den Fall einer Änderung der persönlichen Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten verzichten, aber den Fall der Geldentwertung davon ausgenommen wissen wollen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 511/54
    Entscheidungstext OGH 29.09.1954 2 Ob 511/54
  • 2 Ob 40/56
    Entscheidungstext OGH 01.02.1956 2 Ob 40/56
  • 1 Ob 509/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 509/91
    Auch; Beisatz: Ein Ausschluß der Umstandsklausel liegt nicht schon dann vor, wenn ein geringerer als der sich aus dem Gesetz ergebende Unterhaltsbetrag vereinbart wurde. (T1)
  • RS0019150">4 Ob 191/16s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 191/16s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019150

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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