Rechtssatz
Der Alimentationszweck bei Unterhaltsverträgen (hier: anlässlich der Ehescheidung) erfordert die ausdrückliche Ausschließung der clausula rebus sic stantibus, weil sonst im Sinne des redlichen Verkehrs anzunehmen wäre, daß die Parteien die Unterhaltsfrage nur für den Fall gleichbleibender Verhältnisse regeln wollten. Denkbar wäre auch, dass die Parteien die Umstandsklausel nur teilweise ausschließen, dass heißt auf eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltes nur für den Fall einer Änderung der persönlichen Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten verzichten, aber den Fall der Geldentwertung davon ausgenommen wissen wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019150Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016