Norm
ABGB §1238Rechtssatz
Die Eingehung der Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist so ungewöhnlich, daß eine Haftung der Ehefrau bloß auf Grund des § 1238 ABGB nicht angenommen werden kann.Die Eingehung der Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist so ungewöhnlich, daß eine Haftung der Ehefrau bloß auf Grund des Paragraph 1238, ABGB nicht angenommen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0033326Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0020OB00160_5400000_002