Norm
ABGB §674Rechtssatz
Der Begriff "Möbel" ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfaßt somit nicht nur solche Objekte, die im engsten Sinne dem Gebrauch und der Benützung dienen, sondern auch solche, die wie einfache Bilder, Wandverzierungen, Beleuchtungskörper, Teppiche etc den normalen Gebrauch der Wohnung möglich machen oder doch erleichtern (Aufzählung verschiedener Gegenstände).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038297Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0030OB00479_5400000_001