RS OGH 1954/9/29 3Ob479/54 (3Ob480/54)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1954
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Norm

ABGB §674
NSG HauptstückXIV AbschnII Abs1 Z6

Rechtssatz

Der Begriff "Möbel" ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfaßt somit nicht nur solche Objekte, die im engsten Sinne dem Gebrauch und der Benützung dienen, sondern auch solche, die wie einfache Bilder, Wandverzierungen, Beleuchtungskörper, Teppiche etc den normalen Gebrauch der Wohnung möglich machen oder doch erleichtern (Aufzählung verschiedener Gegenstände).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 479/54
    Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 479/54

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038297

Dokumentnummer

JJR_19540929_OGH0002_0030OB00479_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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