RS OGH 2017/10/10 2Ob648/54, 8Ob119/03p, 7Ob98/05w, 10Ob42/17z

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Veröffentlicht am 30.09.1954
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Norm

EheG §66
NZwG §1 Abs1 litd
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Anspruch der Frau auf Unterhalt nach der Scheidung ist ein privatrechtlicher Anspruch, auf den sie wirksam verzichten kann. Wenn trotz eines solchen Verzichtes der Gatte der Gattin nachträglich eine Unterhaltsleistung verspricht, liegt eine Schenkung vor, die des Notariatsaktes bedarf. Keine Schenkung würde nur dann vorliegen, wenn ein Übereinkommen getroffen würde, mit dem der anläßlich der Scheidung erfolgte Unterhaltsverzicht wieder aufgehoben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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