RS OGH 1954/9/30 2Ob648/54, 8Ob119/03p, 7Ob98/05w, 10Ob42/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1954
beobachten
merken

Norm

EheG §66
NZwG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Der Anspruch der Frau auf Unterhalt nach der Scheidung ist ein privatrechtlicher Anspruch, auf den sie wirksam verzichten kann. Wenn trotz eines solchen Verzichtes der Gatte der Gattin nachträglich eine Unterhaltsleistung verspricht, liegt eine Schenkung vor, die des Notariatsaktes bedarf. Keine Schenkung würde nur dann vorliegen, wenn ein Übereinkommen getroffen würde, mit dem der anläßlich der Scheidung erfolgte Unterhaltsverzicht wieder aufgehoben wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 648/54
    Entscheidungstext OGH 30.09.1954 2 Ob 648/54
  • 8 Ob 119/03p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 119/03p
    Vgl auch; nur: Der Anspruch der Frau auf Unterhalt nach der Scheidung ist ein privatrechtlicher Anspruch, auf den sie wirksam verzichten kann. (T1); Beisatz: Der Verzicht kann auch formfrei erklärt werden. (T2)
  • 7 Ob 98/05w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 98/05w
    nur T1
  • 10 Ob 42/17z
    Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 Ob 42/17z
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten