RS OGH 1954/9/30 1Ob723/54

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Veröffentlicht am 30.09.1954
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Norm

GVG 1946 §1
GVG 1946 §2
oö GVG §23

Rechtssatz

Rechtsgeschäfte zwischen nahen Verwandten, die nach dem GVG nicht genehmigungspflichtig waren, dies jedoch nach Inkrafttreten des oö GVG für dessen Anwendungsbereich nunmehr sind, bedürfen keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die noch während der Geltungsdauer des GVG abgeschlossen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0061127

Dokumentnummer

JJR_19540930_OGH0002_0010OB00723_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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