Norm
ZPO §500 Abs3 IIIRechtssatz
Wenn im Hauptprozeß die Revision gemäß § 500 Abs 3 ZPO für zulässig erklärt wurde, gilt dies auch für einen späteren Wiederaufnahmsprozeß.Wenn im Hauptprozeß die Revision gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO für zulässig erklärt wurde, gilt dies auch für einen späteren Wiederaufnahmsprozeß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0042290Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0020OB00642_5400000_001