RS OGH 1954/9/30 1Ob449/54, 8Ob153/62

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Veröffentlicht am 30.09.1954
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Norm

EO §37 A1
EO §258

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen der Pfandvorrechtsklage nach § 258 EO und der Exszindierungsklage nach § 37 EO liegt darin, daß bei ersterer ein vertragliches oder gesetzliches und ein exekutives Pfandrecht zusammentreffen und das Recht auf bevorzugte Befriedigung des Vertrages - oder gesetzlichen Pfandrechtes vor dem exekutiven Pfandrecht durchgesetzt werden soll. Anders als dies bei der Exszindierungsklage der ist, soll die Zulässigkeit und der Bestand des exekutiven Pfandrechts nicht in Frage gestellt, sondern nur die bessere Rangordnung des vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrechtes geltend gemacht werden. Der Erfolg der Klage nach § 258 EO hindet den Pfändungspfandgläubiger nicht, den nach der Befriedigung des Vertragpfandgläubigers übrigbleibenden Erlös der Pfandsache für sich in Anspruch zu nehmen. Mit der Klage nach § 37 EO wird dagegen die Unzulässigkeit der exekutiven Pfändung und damit die Beseitigung des Pfandrechtes angestrebt. Der Pfändungspfandgläubiger soll seines Befriedigungsrechtes überhaupt entsetzt werden und gar nicht in die Lage kommen, am Verkaufserlös der Pfandsache teilzunehmen. Weil also der Vertragspfandgläubiger die Unzulässigkeit abgesonderter Pfändung von Liegenschaftszubehör behauptet, hat er sich der Exszindierungsklage zu bedienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001030

Dokumentnummer

JJR_19540930_OGH0002_0010OB00449_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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