RS OGH 1954/10/6 2Ob725/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1954
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Norm

JN §109
JWG §20

Rechtssatz

Wenn die Kindesmutter mit dem Kinde nach Canada ausgewandert ist, aber der außereheliche Vater in Österreich lebt und von ihm Unterhaltsbeträge zu leisten sind, ist zur Überwachung seiner Unterhaltsleistungen die Bestellung eines Jugendamtes zum Vormund zulässig. Die einmal begründete Zuständigkeit eines inländischen Vormundschaftsgerichtes geht auch durch die Auswanderung nicht verloren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 725/54
    Entscheidungstext OGH 06.10.1954 2 Ob 725/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046838

Dokumentnummer

JJR_19541006_OGH0002_0020OB00725_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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