Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Der Austausch des Vertragsgegenstandes gegen einen gleichartigen (Wohnung im niederzureißenden Haus gegen Wohnung im neu zu errichtenden Haus) ist keine Verwechslung des Hauptgegenstandes im Sinne des § 1376, sondern nur eine Schuldänderung nach § 1379.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032398Dokumentnummer
JJR_19541006_OGH0002_0020OB00507_5400000_001