RS OGH 1954/10/8 2Ob656/54

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Veröffentlicht am 08.10.1954
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Norm

EO §295
EO §391 Satz2 IVA
EO §391 Satz2 IVB
  1. EO § 295 heute
  2. EO § 295 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 295 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Drittschuldner eines als Sicherungsleistung nach § 391 2.Satz EO erlegten Betrages ist nicht die Volksbank X, bei welcher der Erlag erfolgte, sondern das Bezirksgericht, das den Erlag zur Abwendung der Einstweiligen Verfügung zugelassen hatte. Die Volksbank hat nur die Funktion eines liquidierenden Organes iS des § 295 EO. Die zur Anweisung berufene Behörde ist das Gericht. Diese Sicherheit haftet ohne Rücksicht auf die für die EV festgesetzte Dauer und so lange, als der zu sichernde Anspruch nicht aberkannt wurde.Drittschuldner eines als Sicherungsleistung nach Paragraph 391, 2.Satz EO erlegten Betrages ist nicht die Volksbank römisch zehn, bei welcher der Erlag erfolgte, sondern das Bezirksgericht, das den Erlag zur Abwendung der Einstweiligen Verfügung zugelassen hatte. Die Volksbank hat nur die Funktion eines liquidierenden Organes iS des Paragraph 295, EO. Die zur Anweisung berufene Behörde ist das Gericht. Diese Sicherheit haftet ohne Rücksicht auf die für die EV festgesetzte Dauer und so lange, als der zu sichernde Anspruch nicht aberkannt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 656/54
    Entscheidungstext OGH 08.10.1954 2 Ob 656/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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