RS OGH 1954/10/8 2Ob720/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §1198 ff

Rechtssatz

Der Mitgesellschafter, dessen Bezüge in einer prozentuellen Beteiligung an sämtlichen Geschäften bestehen, hat ein Recht auf Offenlegung der Geschäftsgebarung. Er braucht sich nicht mit der Bekanntgabe von Endziffern zufrieden zu geben, die kein richtiges Bild ergeben und auch jede Möglichkeit einer Überprüfung ausschliessen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 720/54
    Entscheidungstext OGH 08.10.1954 2 Ob 720/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026126

Dokumentnummer

JJR_19541008_OGH0002_0020OB00720_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten