Norm
ABGB §1198 ffRechtssatz
Der Mitgesellschafter, dessen Bezüge in einer prozentuellen Beteiligung an sämtlichen Geschäften bestehen, hat ein Recht auf Offenlegung der Geschäftsgebarung. Er braucht sich nicht mit der Bekanntgabe von Endziffern zufrieden zu geben, die kein richtiges Bild ergeben und auch jede Möglichkeit einer Überprüfung ausschliessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026126Dokumentnummer
JJR_19541008_OGH0002_0020OB00720_5400000_001