RS OGH 1954/10/8 2Ob693/54

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Veröffentlicht am 08.10.1954
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Norm

ABGB §141 IE
KinderbeihilfenG §1

Rechtssatz

Die Rechte des betreibenden Gläubigers werden durch nicht ordnungsgemäße Auszahlung seitens der die Kinberbeihilfe anweisenden Stelle nicht berührt. Wird daher die Anweisung der Kinderbeihilfe zu Unrecht eingestellt, dann hat der Anspruchsberechtigte, der ja einen bestimmten Unterhaltsbetrag, bei dessen Bemessung allerdings die Höhe der Kinderbeihilfe maßgebend war, zu leisten hat, den vollen Unterhaltsbetrag also einschließlich des in der Höhe der Kinderbeihilfe ausgeworfenen Betrages zu bezahlen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 693/54
    Entscheidungstext OGH 08.10.1954 2 Ob 693/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047688

Dokumentnummer

JJR_19541008_OGH0002_0020OB00693_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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