Norm
ABGB §141 IERechtssatz
Die Rechte des betreibenden Gläubigers werden durch nicht ordnungsgemäße Auszahlung seitens der die Kinberbeihilfe anweisenden Stelle nicht berührt. Wird daher die Anweisung der Kinderbeihilfe zu Unrecht eingestellt, dann hat der Anspruchsberechtigte, der ja einen bestimmten Unterhaltsbetrag, bei dessen Bemessung allerdings die Höhe der Kinderbeihilfe maßgebend war, zu leisten hat, den vollen Unterhaltsbetrag also einschließlich des in der Höhe der Kinderbeihilfe ausgeworfenen Betrages zu bezahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047688Dokumentnummer
JJR_19541008_OGH0002_0020OB00693_5400000_001