RS OGH 1954/10/8 2Ob716/54

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Veröffentlicht am 08.10.1954
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Norm

EO §35 K

Rechtssatz

Wenn sich in einem Vergleich (Besitzstörungsverfahren) die Bestandgeber verpflichten, bis zur rechtskräftigen Beendigung eines von ihnen gegen den Mieter anzustrengenden Kündigungsverfahrens jede dessen Rechtsbesitz an seinen Mietrechten störende Handlung zu unterlassen, dann aber diese Kündigung zurückziehen, so ist damit jede Exekutionsführung und jede weitere Vollzugshandlung auf Grund dieses Vergleiches unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 716/54
    Entscheidungstext OGH 08.10.1954 2 Ob 716/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001906

Dokumentnummer

JJR_19541008_OGH0002_0020OB00716_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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