RS OGH 1954/10/13 1Ob672/54, 1Ob601/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1954
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Norm

ABGB §1042 C5
ABGB §1284

Rechtssatz

Der Ehegatte einer Ausgedingsberechtigten, der selbst in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht Leistungen an seine Frau erbrachte, die diese auch vom Ausgedingsverpflichteten fordern konnte, hat keinen Ersatzanspruch hiefür gegenüber den Ausgedingsverpflichteten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 672/54
    Entscheidungstext OGH 13.10.1954 1 Ob 672/54
    Veröff: EvBl 1954/441 S 649
  • 1 Ob 601/57
    Entscheidungstext OGH 19.02.1958 1 Ob 601/57
    Beisatz: Für die Tochter: Anspruch wurde bejaht, da ihr der Nachlaß des verstorbenen Ausgedingsberechtigten an Zahlungsstatt überlassen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025164

Dokumentnummer

JJR_19541013_OGH0002_0010OB00672_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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