Rechtssatz
Eine Verfehlung, die der andere Ehegatte nicht als ehezerstörend empfunden hat, kann - zum Unterschied von verziehenen Eheverfehlungen - auch nicht hilfsweise im Sinne des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden.Eine Verfehlung, die der andere Ehegatte nicht als ehezerstörend empfunden hat, kann - zum Unterschied von verziehenen Eheverfehlungen - auch nicht hilfsweise im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, EheG herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057368Dokumentnummer
JJR_19541013_OGH0002_0020OB00684_5400000_001