Norm
ABGB §1380 FRechtssatz
Es ist Sache des Schädigers, beim Vergleichsabschluß sein Recht auf eine sogenannte Vorteilsausgleichung im Hinblick auf einen allenfalls möglichen Rentenbezug in die Waagschale zu werfen. Die Forderung des Rentenversicherungsträgers ist einer vergleichsweisen Regelung zwischen Schädiger und Beschädigten entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032485Dokumentnummer
JJR_19541013_OGH0002_0020OB00440_5400000_001