RS OGH 1954/10/13 2Ob449/54

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Veröffentlicht am 13.10.1954
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Norm

ABGB §435
ABGB §1090
Kontrollabk allg

Rechtssatz

Ein Überbau, den ein Bestandnehmer auf dem in Bestand genommenen Grund in der Absicht aufführt, dieses Bauwerk nur für die Dauer des Bestandvertrages dort zu belassen, stellt - solange sich das Bauwerk auf dem Grunde befindet, vom Bestandnehmer als sein Eigentum in Anspruch genommen und nicht in das Eigentum des Bestandgebers übertragen wird - schon durch seine Existenz eine Benützung des Grundes im Sinne des Bestandvertrages dar und es ist rechtlich unmöglich, daß der Bestandnehmer einerseits ein Recht auf das Weiterbestehen des Baurechtes geltend macht, andererseits den Bestandvertrag nicht fortsetzen will.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 449/54
    Entscheidungstext OGH 13.10.1954 2 Ob 449/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038545

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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