Norm
ABGB §435Rechtssatz
Ein Überbau, den ein Bestandnehmer auf dem in Bestand genommenen Grund in der Absicht aufführt, dieses Bauwerk nur für die Dauer des Bestandvertrages dort zu belassen, stellt - solange sich das Bauwerk auf dem Grunde befindet, vom Bestandnehmer als sein Eigentum in Anspruch genommen und nicht in das Eigentum des Bestandgebers übertragen wird - schon durch seine Existenz eine Benützung des Grundes im Sinne des Bestandvertrages dar und es ist rechtlich unmöglich, daß der Bestandnehmer einerseits ein Recht auf das Weiterbestehen des Baurechtes geltend macht, andererseits den Bestandvertrag nicht fortsetzen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038545Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008