Norm
EO §355 Abs1 VIbRechtssatz
Keine neuerliche Exekutionsbewilligung nach § 355 EO, wenn betreibende Partei nicht ein neues Zuuwiderhandeln gegen das in der einstweiligen Verfügung angeordnete Verbot, sondern nur die Belassung des bisherigen Zustandes behauptet hat, auch wenn die bereits bewilligte Exekution infolge einer Impugnationsklage aufgeschoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004818Dokumentnummer
JJR_19541013_OGH0002_0030OB00222_5400000_001