RS OGH 1954/10/13 3Ob222/54

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Veröffentlicht am 13.10.1954
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Norm

EO §355 Abs1 VIb

Rechtssatz

Keine neuerliche Exekutionsbewilligung nach § 355 EO, wenn betreibende Partei nicht ein neues Zuuwiderhandeln gegen das in der einstweiligen Verfügung angeordnete Verbot, sondern nur die Belassung des bisherigen Zustandes behauptet hat, auch wenn die bereits bewilligte Exekution infolge einer Impugnationsklage aufgeschoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 222/54
    Entscheidungstext OGH 13.10.1954 3 Ob 222/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004818

Dokumentnummer

JJR_19541013_OGH0002_0030OB00222_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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