RS OGH 1954/10/13 1Ob667/54

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Veröffentlicht am 13.10.1954
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Rechtssatz

Als dritte Person iSd § 9 Abs 2 AußStrG muß jede vom Beschwerdeführer verschiedene Person, also auch die Kindesmutter, die ein Besuchsrecht erhielt, angesehen werden.Als dritte Person iSd Paragraph 9, Absatz 2, AußStrG muß jede vom Beschwerdeführer verschiedene Person, also auch die Kindesmutter, die ein Besuchsrecht erhielt, angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007189

Dokumentnummer

JJR_19541013_OGH0002_0010OB00667_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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