RS OGH 1954/10/14 2Ob756/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1954
beobachten
merken

Norm

EO §379 Abs2 Z1 C
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Die allfällige Haftung des Übernehmers der Liegenschaft nach § 1409 ABGB kann nicht die Gefährdung des Anspruches der Antragsteller beseitigen, weil sie selbst im Falle einer solchen Haftung zu einer neuen Prozeßführung gegen den Übernehmer genötigt wären, wodurch die Einbringung ihrer Forderung erheblich erschwert würde.Die allfällige Haftung des Übernehmers der Liegenschaft nach Paragraph 1409, ABGB kann nicht die Gefährdung des Anspruches der Antragsteller beseitigen, weil sie selbst im Falle einer solchen Haftung zu einer neuen Prozeßführung gegen den Übernehmer genötigt wären, wodurch die Einbringung ihrer Forderung erheblich erschwert würde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 756/54
    Entscheidungstext OGH 14.10.1954 2 Ob 756/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005398

Dokumentnummer

JJR_19541014_OGH0002_0020OB00756_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten