RS OGH 1954/10/20 IIZR280/53

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Veröffentlicht am 20.10.1954
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Norm

AktG §75
  1. AktG § 75 heute
  2. AktG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. AktG § 75 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  4. AktG § 75 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. AktG § 75 gültig von 01.01.1966 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Beruht die Abberufung des Vorstands einer AG darauf, daß ihm der Mehrheitsaktionär sein Vertrauen entzogen hat, so kann die schuldhafte Veranlassung für den Vertrauensentzug einen Grund zur fristlosen Beendigung des Anstellungsverhältnisses abgeben. Dazu gehört aber, daß der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB erfüllt wird. Hierzu reichen jedoch Äußerungen nicht aus, mit denen die Ungeeignetheit des Mehrheitsaktionärs für ein Vorstandsamt dargetan und begründet werden sollte, es sei denn, es handle sich um schuldhaft unrichtige oder der Form nach herabsetzende Angaben. Veröff: NJW 1954,1841Beruht die Abberufung des Vorstands einer AG darauf, daß ihm der Mehrheitsaktionär sein Vertrauen entzogen hat, so kann die schuldhafte Veranlassung für den Vertrauensentzug einen Grund zur fristlosen Beendigung des Anstellungsverhältnisses abgeben. Dazu gehört aber, daß der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 626, BGB erfüllt wird. Hierzu reichen jedoch Äußerungen nicht aus, mit denen die Ungeeignetheit des Mehrheitsaktionärs für ein Vorstandsamt dargetan und begründet werden sollte, es sei denn, es handle sich um schuldhaft unrichtige oder der Form nach herabsetzende Angaben. Veröff: NJW 1954,1841

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103118

Dokumentnummer

JJR_19541020_AUSL000_0020ZR00280_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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