RS OGH 2022/2/23 1Ob809/54, 1Ob920/54, 1Ob23/55, 2Ob471/55, 5Ob471/55, 1Ob49/74 (1Ob50/74), 1Ob167/5

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Veröffentlicht am 20.10.1954
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Rechtssatz

Die im § 10 AußStrG eröffnete Möglichkeit, im Rekurse neue Umstände und Beweismittel aufzunehmen, dient nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorlag, zu verschieben, sondern nur, sie zu ergänzen.Die im Paragraph 10, AußStrG eröffnete Möglichkeit, im Rekurse neue Umstände und Beweismittel aufzunehmen, dient nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorlag, zu verschieben, sondern nur, sie zu ergänzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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