Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Geteiltes Verschulden des Geschäftsinhabers, der den vor seinem Geschäft befindlichen Fahrradständer abends ungenügend beleuchtet und des Passanten, der aus Unachtsamkeit darüber stürzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023216Dokumentnummer
JJR_19541021_OGH0002_0020OB00569_5400000_001