RS OGH 1954/10/27 3Ob713/54

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Veröffentlicht am 27.10.1954
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Norm

AÖSp §57

Rechtssatz

Eine Partei kann sich auf den Befreiungsgrund des § 57 AÖSp nur dann berufen, wenn sie sein Vorliegen behauptet und beweist, bzw behauptet, daß der eingetretene Schade den Umständen nach aus dieser Gefahr entstanden sein könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049662

Dokumentnummer

JJR_19541027_OGH0002_0030OB00713_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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