RS OGH 1954/10/27 3Ob669/54, 3Ob153/80, 3Ob34/85

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Veröffentlicht am 27.10.1954
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Norm

ABGB §1101 B

Rechtssatz

Das gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB dient ausschließlich zur Sicherung des Bestandzinses selbst, allenfalls zur Sicherung von Zahlungen, die ihrem Wesen nach an die Stelle des Bestandzinses treten, wie etwa das Benützungsentgelt nach Auflösung des Bestandvertrages oder von Zuschlägen zum vereinbarten Zins.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020627

Dokumentnummer

JJR_19541027_OGH0002_0030OB00669_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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