RS OGH 1954/10/27 3Ob713/54

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Veröffentlicht am 27.10.1954
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Norm

AÖSp §57 Z2
HGB §390 Abs1
HGB §407 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 407 Abs 2 HGB, nach der die dem Kommissionär obliegende Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für das in seiner Verwahrung befindliche Gut auch den Spediteur trifft, gilt auch für den Fall einer Einlagerung im Freien; im letzteren Falle wird nur die Haftung für solche Schäden, die aus der Freilagerung selbst entstehen, gemäß § 57 Z 2 AÖSp ausgeschlossen.Die Bestimmung des Paragraph 407, Absatz 2, HGB, nach der die dem Kommissionär obliegende Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für das in seiner Verwahrung befindliche Gut auch den Spediteur trifft, gilt auch für den Fall einer Einlagerung im Freien; im letzteren Falle wird nur die Haftung für solche Schäden, die aus der Freilagerung selbst entstehen, gemäß Paragraph 57, Ziffer 2, AÖSp ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049667

Dokumentnummer

JJR_19541027_OGH0002_0030OB00713_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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