Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Ersatz für einen umgefahrenen Telegraphenmast. Der Schätzwert ist jenem Wert gleichzusetzen, den eine neue Sache gleicher Art zur Zeit der Beschädigung nach Abzug der verhältnismäßigen Abnützungsquote hatte, dazu kommt der Ersatz für die Aufstellungskosten des Mastes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023254Dokumentnummer
JJR_19541028_OGH0002_0020OB00711_5400000_001