Norm
EO §18Rechtssatz
Verpflichtung des zuständigen Exekutionsgerichtes, dem ein Exekutionsakt gemäß § 44 JN von einem unzuständigen Gericht überwiesen wurde, diesen Akt ohne Rücksicht auf noch nicht erledigte Anträge zu übernehmen.Verpflichtung des zuständigen Exekutionsgerichtes, dem ein Exekutionsakt gemäß Paragraph 44, JN von einem unzuständigen Gericht überwiesen wurde, diesen Akt ohne Rücksicht auf noch nicht erledigte Anträge zu übernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000646Dokumentnummer
JJR_19541029_OGH0002_0030ND00310_5400000_002