RS OGH 1954/11/3 1Ob342/54, 2Ob576/55, 7Ob244/56, 2Ob586/86, 3Ob182/94

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Veröffentlicht am 03.11.1954
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Es ist nicht richtig, daß nach österreichischem Recht Schikane nur so weit verboten sei, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft sei, weil sich eben ihre Rechtswidrigkeit, abgesehen davon, daß Schadenersatzpflicht kein Erkenntnisgrund der Rechtswidrigkeit ist, aus rechtslogischen Gründen ergibt. Und auch jede sonst sittenwidrige Rechtsausübung ist unzulässig. Stets ist daher eine Scheinrechtsausübung gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026582

Dokumentnummer

JJR_19541103_OGH0002_0010OB00342_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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