Norm
JN §104 CRechtssatz
Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von ihren Bevollmächtigten abgeschlossen worden ist, muß im Sinne des § 104 Abs 1 JN auch die erfolgte Bevollmächtigung urkundlich nachgewiesen werden.Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von ihren Bevollmächtigten abgeschlossen worden ist, muß im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, JN auch die erfolgte Bevollmächtigung urkundlich nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015