RS OGH 1954/11/3 2Ob598/54

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Veröffentlicht am 03.11.1954
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Rechtssatz

Wenn die Kündigung gegen die Verlassenschaft, vertreten durch mehrere erbserklärte Erben gerichtet wird, sind diese Miterben zwar nicht Streitgenossen, es ist aber die Vorschrift des § 14 ZPO auf sie analog anzuwenden.Wenn die Kündigung gegen die Verlassenschaft, vertreten durch mehrere erbserklärte Erben gerichtet wird, sind diese Miterben zwar nicht Streitgenossen, es ist aber die Vorschrift des Paragraph 14, ZPO auf sie analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 598/54
    Entscheidungstext OGH 03.11.1954 2 Ob 598/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035388

Dokumentnummer

JJR_19541103_OGH0002_0020OB00598_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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