Norm
ABGB §1304 BIIhRechtssatz
Ein gelegentliches Unruhigwerden des Zugtieres läßt sich auch bei ruhigen und in Verkehr bewährten Pferden nicht voraussehen und kann vom Kutschbock aus nicht verhindert werden. Mit solchen Vorkommnissen muß jeder Kraftfahrer bei der Begegnung mit einem Pferdefuhrwerk rechnen und bei der Vorbeifahrt erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht anwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0027820Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0020OB00782_5400000_001