Norm
ABGB §1059Rechtssatz
Wenn eine der Preisregelung unterliegende Sache zu einem Überpreis verkauft wurde, ist der Vertrag nicht bloß hinsichtlich des Übermaßes, sondern zur Gänze nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038657Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0020OB00623_5400000_001