Norm
ZPO §575 Abs3Rechtssatz
Wenn nach den Angaben der Klage dieser ein Bestandvertrag zugrundeliegt und die Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtung auf Überlassung einer Gartenfläche im Sinne des § 1096 ABGB begehrt wird, sind die in den §§ 560 - 575 ZPO normierten besonderen Vorschriften über das Verfahren in Mietsachen und Pachtsachen auch im gegenwärtigen Verfahren anzuwenden.Wenn nach den Angaben der Klage dieser ein Bestandvertrag zugrundeliegt und die Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtung auf Überlassung einer Gartenfläche im Sinne des Paragraph 1096, ABGB begehrt wird, sind die in den Paragraphen 560, - 575 ZPO normierten besonderen Vorschriften über das Verfahren in Mietsachen und Pachtsachen auch im gegenwärtigen Verfahren anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044944Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0020OB00799_5400000_001