RS OGH 1954/11/10 3Ob732/54

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Veröffentlicht am 10.11.1954
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Norm

UWG §9 C3a
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Zum Tatbestand nach § 9 UWG ist nicht notwendig, daß durch die Verwendung des Namens der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung, deren sich ein anderer befugter Weise bedient, tatsächlich ein falscher Schein hervorgerufen wird.Zum Tatbestand nach Paragraph 9, UWG ist nicht notwendig, daß durch die Verwendung des Namens der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung, deren sich ein anderer befugter Weise bedient, tatsächlich ein falscher Schein hervorgerufen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079450

Dokumentnummer

JJR_19541110_OGH0002_0030OB00732_5400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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