Rechtssatz
(Zur GBGNov 1942) Ein Ansuchen um Berichtigung im Sinne des § 7 der GBGNov 1942 steht neben der Möglichkeit der Anfechtung einer Eintragung im Rekursweg offen; ein Berichtigungsansuchen kann daher auch nach Versäumung der Rekursfrist oder nach Zurückweisung eines Rekurses aus formalen Gründen erhoben werden.(Zur GBGNov 1942) Ein Ansuchen um Berichtigung im Sinne des Paragraph 7, der GBGNov 1942 steht neben der Möglichkeit der Anfechtung einer Eintragung im Rekursweg offen; ein Berichtigungsansuchen kann daher auch nach Versäumung der Rekursfrist oder nach Zurückweisung eines Rekurses aus formalen Gründen erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060995Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0030OB00694_5400000_002