RS OGH 1954/11/10 3Ob694/54

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Veröffentlicht am 10.11.1954
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Rechtssatz

(Zur GBGNov 1942) Ein Ansuchen um Berichtigung im Sinne des § 7 der GBGNov 1942 steht neben der Möglichkeit der Anfechtung einer Eintragung im Rekursweg offen; ein Berichtigungsansuchen kann daher auch nach Versäumung der Rekursfrist oder nach Zurückweisung eines Rekurses aus formalen Gründen erhoben werden.(Zur GBGNov 1942) Ein Ansuchen um Berichtigung im Sinne des Paragraph 7, der GBGNov 1942 steht neben der Möglichkeit der Anfechtung einer Eintragung im Rekursweg offen; ein Berichtigungsansuchen kann daher auch nach Versäumung der Rekursfrist oder nach Zurückweisung eines Rekurses aus formalen Gründen erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 694/54
    Entscheidungstext OGH 10.11.1954 3 Ob 694/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060995

Dokumentnummer

JJR_19541110_OGH0002_0030OB00694_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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