TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/20 2000/12/0293

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/03 Vertragsbedienstetengesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
VBG 1948 §26 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Mag. Dr. W in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. Oktober 2000, Zl. 3817.131252/4-III/D/16e/2000, betreffend Vorrückungsstichtag (§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Februar 2000 als Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er unterrichtet am Bundesrealgymnasium in X. die Gegenstände Englisch und Geographie und Wirtschaftskunde.

Bereits zuvor stand er ab 14. September 1987 als Vertragslehrer in einem (privaten) Dienstverhältnis zum Bund.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind für den strittigen Vorrückungsstichtag folgende Zeiten von Bedeutung:

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Ab dem Sommersemester (SS) 1972 bis zum WS 1976/77 und vom WS 1984/85 bis einschließlich WS 1985/86 studierte der Beschwerdeführer an der Universität X. die Studienrichtung Geographie (erste Studienrichtung) und Anglistik und Amerikanistik (zweite Studienrichtung). Er schloss aber zunächst das Doktoratsstudium ab und promovierte vor Abschluss seines Lehramtsstudiums am 27. November 1978 zum Doktor der Philosophie (sozialgeographische Dissertation: "Entwicklung, Gegenwart und Zukunftsaussichten der Gemeinde Fohnsdorf").

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Noch vor Abschluss des Doktoratsstudiums wurde der Beschwerdeführer wissenschaftlicher Redakteur der kartographischen Anstalt Freytag & Berndt und Artaria KG (im Folgenden kurz F & B) in Wien, wo er vom 1. Juni 1977 bis zum 31. Mai 1984 beschäftig war.

Nach dem am 15. Juni 1984 von diesem Dienstgeber ausgestellten "Zeugnis" war der Beschwerdeführer mit allen Fragen geographischer Redaktionstätigkeit befasst. Dank einer soliden Hochschulausbildung habe er sich durch die Erweiterung der Kenntnisse in kommerzieller Kartographie stark profilieren können. Er habe im Unternehmen auch Exkursionen aller Schultypen geleitet und sei so mit der Fragestellung von Schülern und Lehrern konfrontiert worden. Seine redaktionelle Tätigkeit habe auch das Verfassen von Texten im touristischen Bereich umfasst.

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Nach Wiederaufnahme seines Lehramtsstudiums schloss er dieses am 20. Dezember 1985 mit der Ablegung der 2. Diplomprüfung aus der zweiten Studienrichtung ab. Aus dem Prüfungs-Zeugnis der "Bundesstaatlichen Prüfungskommission für das Lehramt an Höheren Schulen in X." vom 20. Dezember 1985 geht hervor, dass ihm seine Dissertation als Hausarbeit aus dem Fach "Geographie" anerkannt wurde.

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Vom 17. Februar 1986 bis zum 16. Februar 1987 absolvierte der Beschwerdeführer sein "Probejahr" (Einführung in das praktische Lehramt). Er wurde - wie bereits erwähnt - ab 14. September 1987 als Vertragslehrer beschäftigt (zunächst im Entlohnungsschema II L/Entlohnungsgruppe l 1 und ab 9. September 1991 im Entlohnungsschema I L/Entlohnungsgruppe l 1).

In seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Vertragslehrer I L/l 1wurde sein Vorrückungsstichtag mit Nachtrag zum Dienstvertrag (vom 28. Jänner 1992 mit Wirkung vom 9. September 1991) gemäß § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) mit 20. Jänner 1980 festgelegt. Aus dem Ermittlungsblatt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von seinem Studium 4 Jahre und 6 Monate voll angerechnet wurden. Seine Zeit als Dienstnehmer bei F & B (1. Juni 1977 bis 31. Mai 1984) wurde - soweit in diesen Zeitraum nicht Übungen beim Bundesheer fielen - nur zur Hälfte angerechnet.

In seinem Schreiben vom 15. Februar 1992 ersuchte der Beschwerdeführer, die zuletzt genannte Tätigkeit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze zu berücksichtigen, weil seine Beschäftigung für seine Verwendung als Vertragsbediensteter von besonderer Bedeutung (§ 26 Abs. 3 VBG 1948) gewesen sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, sein Tätigkeitsbereich im Verlag sei zum Großteil schulischen Belangen gewidmet gewesen. Als markanteste Beispiele dafür führte er an:

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Chefredaktion beim F & B Unterstufen Schulatlas, 1978 - 1984;

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Koordination der Herausgabe des Lehrerbegleithandbuches zu diesem Atlas, 1981 "(bis heute in Österreich einzigartig)";

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Fachdidaktische Veröffentlichungen (aus den Jahren 1979 bis 1986; wird näher ausgeführt).

Seine Tätigkeit im Verlag habe ihm die Möglichkeit geboten, sich praktisch und theoretisch mit dem Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde so intensiv auseinander zusetzen, wie er das als einfacher junger AHS - Lehrer niemals gekonnt hätte.

Seine Tätigkeit finde noch heute in seinem Beruf als Lehrer Niederschlag. Der offensichtlichste Beweis dafür sei ein Lehrauftrag für Kartographie an der Universität in X. (erstmals 1981, seit 1985 regelmäßig) sowie seine Tätigkeit als Vortragender der ARGE-Informatik für Desktop-Publishing und Textverarbeitung am Pädagogischen Institut seines Bundeslandes.

In seiner Stellungnahme vom 6. März 1992 führte der zuständige Landesschulinspektor (LSI) aus, die angeführten Argumente seien aus seiner Sicht durchschlagskräftig, denn die aufgelistete Tätigkeit trage bestimmt zur besonderen fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers bei und "könnte zu einem methodisch attraktiven Unterricht hinleiten."

Mit Schreiben vom 4. Juni 1992 teilte der zuständige Landesschulrat (LSR) dem Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde mit, dass eine besondere Bedeutung dieser Vortätigkeit nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 nicht gegeben sei, wobei sich die belangte Behörde bei der Auslegung der Voraussetzung "besondere Bedeutung" an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 12 Abs. 3 GG) orientierte.

Weitere Schritte des Beschwerdeführers als Vertragslehrer in Angelegenheit Festsetzung des Vorrückungsstichtags sind nicht aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses setzte der LSR mit Bescheid vom 24. Februar 2000 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für die Verwendungsgruppe L 1 mit 20. Jänner 1980 fest.

In seiner (als Einspruch bezeichneten) Berufung wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm seine einschlägige Vortätigkeit in der Privatwirtschaft (Anmerkung: bei F & B) nicht zur Gänze angerechnet worden sei. Er verwies im Wesentlichen auf seine Bemühungen als Vertragslehrer (Beilage seines Schreibens vom 15. Februar 1992) und machte neuerlich geltend, dass seine berufliche Erfahrung aus der Privatwirtschaft ausschlaggebend für seine Berufung zum Lektor an der Universität in X. im Rahmen der Ausbildung von Lehramtskandidaten gewesen sei (Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Universitätsdirektion über die vom Beschwerdeführer ab dem SS 1985 bis einschließlich SS 1992 abgehaltenen Lehrveranstaltungen). Sie sei für sein Fachurteil als Lehrer und Geograph auch heute noch ausschlaggebend, wie die vorgelegte Publikationsliste beweise (Anmerkung: Diese aktualisierte Fassung enthält auch jene bereits im Schreiben vom 15. Februar 1992 genannten Veröffentlichungen). Es sei ihm unbegreiflich, warum diese Berufserfahrung zwar ausreiche, an der Universität einschlägige Lehrveranstaltungen abzuhalten, im Lehrberuf als AHS - Lehrer aber keinerlei Bedeutung haben solle und "sonstigen Zeiten" wie Arbeitslosigkeit oder Studium gleichgesetzt werde. Diese Bewertung widerspreche auch allen öffentlichen Äußerungen der Bundesministerin und führender Persönlichkeiten im Schulwesen, wonach Tätigkeiten in der Privatwirtschaft generell als wertvolle Ergänzung zum Erfahrungsschatz eines Lehrers zu bewerten seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2000 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 12 - insbesondere Absatz 3 - des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, der LSR habe mit seinem Bescheid vom 24. Februar 2000 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für die Verwendungsgruppe L 1 unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im seinerzeitigen Erhebungsbogen und der aufliegenden Ermittlung des Vorrückungsstichtags als Vertragslehrer mit 20. Jänner 1980 festgesetzt. Seine Berufung richte sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner einschlägigen Vortätigkeit in der Privatwirtschaft. Die nach § 12 Abs. 3 GG für eine Vollanrechnung erforderliche besondere Bedeutung liege dann vor, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 3 GG von jener Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund bestanden habe.

Am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (1. Februar 2000) habe der Beschwerdeführer im BRG in X. das Fach Geographie und Wirtschaftskunde unterrichtet.

Die von ihm zur Vollanrechnung begehrte Praxiszeit liege vor der Erfüllung sämtlicher Ernennungserfordernisse; daher sei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders strenger Maßstab dahingehend anzulegen, dass zu prüfen sei, ob die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung als Beamter der Sache nach unerlässlich gewesen sei. Dem vorgelegten Zeugnis der Verlagsanstalt vom 15. Juni 1984 sei zu entnehmen, mit welchen Aufgaben der Beschwerdeführer befasst gewesen sei (wird näher ausgeführt). Diese Vortätigkeit sei zweifellos für den Beschwerdeführer persönlich von Bedeutung gewesen; eine besondere Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 GG, dass sein Verwendungserfolg im Vergleich zu dem anderer Lehrer mit abgeschlossener Ausbildung und Absolvierung des Unterrichtspraktikums wesentlich größer wäre, könne darin aber nicht gesehen werden. Selbst das zuständige Schulaufsichtsorgan habe in seiner seinerzeitigen Stellungnahme vom 6. März 1992 u.a. lediglich ausgeführt, dass die Vortätigkeit des Beschwerdeführers zu einem methodisch attraktivem Unterricht hinleiten "könnte".

Es sei auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Berücksichtigung von weiter zurückliegenden Praxis- und Studienzeiten nicht zu rechtfertigen sei, wenn der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine völlig gleichartige Tätigkeit als Vertragslehrer (hier: in der Dauer von fast dreizehn Jahren) vorangegangen sei. Die weiter zurückliegende Zeit seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft trete in ihrer Auswirkung auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlicher Bediensteter bzw. als Professor im Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde dadurch in den Hintergrund und könne daher nach § 12 Abs. 3 GG nicht dem Anstellungstag zur Gänze vorangesetzt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

              1.              Im Beschwerdefall sind gemäß § 113 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum 30. April 1995 geltenden Fassung (im Folgenden aF) anzuwenden, da der Beschwerdeführer vor dem 1. Mai 1995 in sein Dienstverhältnis zum Bund eingetreten ist und dieses (seither) ununterbrochen angedauert hat.

Nach § 12 Abs. 1 lit. b GG  aF sind sonstige Zeiten (d.h. - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt - andere Zeiten als die, die kraft Gesetzes zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen sind) zur Hälfte (bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages) zu berücksichtigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 5 GG nur auf die durch die Novelle BGBl. Nr. 297/1995 nunmehr auf drei Jahre zeitlich begrenzte "Halbanrechnung" sonstiger Zeiten (vgl. dazu § 12 Abs. 1 Z. 3 lit. b GG in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995 - hier als nF bezeichnet), die im Beschwerdefall kein Rolle spielt, oder auch auf die davon abweichende Anrechnungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 GG bezieht, auf die in § 12 Abs. 1 Z. 3 nF (sonstige Zeiten) in lit. a verwiesen wird. Dies deshalb, weil § 12 Abs. 3 GG sowohl in der Altfassung (vor der Novelle BGBl. Nr. 297/1995) als auch in der neuen Fassung denselben Inhalt aufweist.

Nach § 12 Abs. 3 GG können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b aF bzw. Abs. 1 Z. 3 nF (Anmerkung: sonstige Zeiten), in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen (Zuständigkeit aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997) im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänze zu berücksichtigen, 1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und 2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

              2.              Ernennungserfordernisse für einen Lehrer eines allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstandes an höheren Schulen sind - wie sich aus Z. 23. 1 Abs. 1 und 6 der Anlage 1 zum BDG 1979 ergibt -

              1.              eine dem Unterrichtsgegenstand entsprechend abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) sowie

              2.              zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtpraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988.

Im Beschwerdefall ist auf Grund der zeitlichen Lagerung die Übergangsbestimmung nach Art V Abs. 1 der BDG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 287, anzuwenden. Nach Art V Abs. 1 Z. 1 leg. cit. wird das in Z 23.1 Abs. 6 der Anlage 1 zum BDG 1979 genannte Erfordernis durch die Einführung in das praktische Lehramt im Sinne der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, ersetzt.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

              1.              Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf volle Berücksichtigung seiner einschlägigen Vortätigkeit in der Privatwirtschaft (bei F & B vom 1. Juni 1977 bis 31. Mai 1984 - im Folgenden private Vordienstzeit genannt) bei der Ermittlung seines Vorrückungsstichtages verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine schulspezifische Tätigkeit während der strittigen Vordienstzeit (Redaktion von Karten im historischen Schulatlas, Hauptredaktion des Unterstufenatlas, Mitwirkung beim Lehrbegleitbuch zum Unterstufenatlas, Redaktion von Schulwandkarten) in Verbindung mit seinen "fachdidaktischen" Veröffentlichungen und seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität in X. im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe offensichtlich die Bedeutung seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft verkannt. Es lägen - wie sich auch aus dem Zeugnis seiner Dienstgeberin vom Juni 1984 ergebe - bei ihm überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten in jenem Fach vor, das er seit Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterrichte. Seine private Vordienstzeit sei für seinen besonderen Verwendungserfolg im Unterrichtsgegenstand Geographie ausschlaggebend gewesen. Es treffe auch keinesfalls zu, dass die Bedeutung seiner privaten Vordienstzeit durch seine spätere Unterrichtstätigkeit als Vertragslehrer verdrängt worden sei, habe er doch seine besonderen fachlichen Kenntnisse ausschließlich während seiner privaten Vordienstzeit erworben; diese Tätigkeit sei die Grundlage für seine weiteren Tätigkeiten gewesen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt er, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, genaue Feststellungen darüber zu treffen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse er in seiner privaten Vordienstzeit erworben habe (diese seien bloß "fragmentarisch" festgestellt worden), welche Tätigkeiten er dabei und in der Zeit als Vertragslehrer und am Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt habe (dazu fehle es überhaupt an Feststellungen) und inwieweit seine Vordienstzeit für seinen über dem anderer Lehrer gelegenen Verwendungserfolg ausschlaggebend gewesen sei. Um eine abschließende Beurteilung nach § 12 Abs. 3 GG vornehmen zu können, hätte die belangte Behörde jedenfalls umfangreichere und genauere Feststellungen zu den oben angeführten Punkten treffen müssen.

2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

2.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - u.a. nur bei Vollanrechnung von privaten Vordienstzeiten im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund nach § 26 Abs. 3 VBG, also bei aus der Sicht des Betroffenen positiven Entscheidungen, nach dem zweiten Satz des § 12 Abs. 3 GG für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis für die Dienstbehörde eine Bindungswirkung besteht, sofern auch die in Z. 2 dieser Bestimmung genannte Voraussetzung erfüllt ist. Hingegen sieht das Gesetz im Fall der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Bundesdienstverhältnis nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 keinen Ausschluss der Berücksichtigung solcher Zeiten für die Vollanrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0107, vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, oder vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026). Es ist daher bei Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Verfahren betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Vollanrechnung von Zeiten, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nur zur Hälfte berücksichtigt wurden, selbst bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GG auch dann neuerlich zu prüfen, wenn über deren Vollanrechung im vorangegangenen privaten Bundesdienstverhältnis z.B. nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 negativ "entschieden" worden sein sollte.

Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die nicht erfolgte Vollanrechnung der hier strittigen privaten Vordienstzeit für die Festlegung des Vorrückungsstichtages im privaten Bundesdienstverhältnis des Beschwerdeführers als Vertragslehrer (I L/l 1) nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 (vgl. dazu den Nachtrag zum Dienstvertrag vom 18. Jänner 1992 sowie die dem Beschwerdeführer im Schreiben des LSR vom 4. Juni 1992 mitgeteilte ablehnende Haltung der belangten Behörde zur Vollanrechnung nach § 26 Abs. 3 VBG 1948, die ihrem Inhalt nach als (negative) privatrechtliche Dienstgebererklärung zu der vom Beschwerdeführer damals im Vertragslehrer-Dienstverhältnis angestrebten Lösung anzusehen ist) im Verfahren nach § 12 GG keine Bindungswirkung entfaltet, die der Anwendung von dessen Abs. 3 GG entgegensteht. Eine derartige Wirkung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, vor dem Arbeitsgericht eine Entscheidung über die Vollanrechnung der strittigen privaten Vordienstzeit nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 herbeizuführen.

2.2.2. In einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 GG ist rechtlich davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Bedeutung ist, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstellt und nur dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026, mwN).

Die Frage nach der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten für seine erfolgreiche Verwendung muss in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geklärt werden. Es ist demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeiten besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf den er aufgenommen wurde, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0035, oder vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0024), zu verrichten hatte, inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich war. Trifft dies alles zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese nur in einem beträchtlich geringeren Maß gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0221).

2.2.3. Die belangte Behörde hat die Nichtanrechnung der strittigen privaten Vordienstzeit nach § 12 Abs. 3 GG auf zwei Gründe gestützt, nämlich

a) auf das nicht erfüllte Erfordernis eines besonders strengen Beurteilungsmaßstabes (Unerlässlichkeit für die Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis), weil die strittige private Vordienstzeit vor der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen liege, und außerdem

b) auf das Zurücktreten ihrer Auswirkung auf den Verwendungserfolg wegen ihrer zeitlichen Lagerung und einer dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen völlig gleichartigen Tätigkeit als Vertragslehrer im Ausmaß von fast 13 Jahren.

Trifft auch nur einer dieser beiden Gründe zu, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2.4. Zu diesen beiden Gründen ist Folgendes zu bemerken:

ad a) Zwar trifft es zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, die Gliederung der Beamtenschaft nach Verwendungsgruppen, die voneinander vornehmlich durch die Anstellungsvoraussetzungen unterschieden seien, fordere bei der vollen Berücksichtigung unterwertiger oder vor der Erfüllung des einschlägigen Anstellungserfordernisses zurückgelegter Verwendungs- oder Ausbildungszeiten, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GG zutreffen, ein besonders strenger Maßstab angelegt werde, etwa in die Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten der Sache nach unerlässlich gewesen sei (beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 1183/72 = Slg. NF Nr. 8393/A - Aussage aus dem nicht veröffentlichten Teil). Soweit ersichtlich hatte der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung nur Fälle von Vorverwendungen, die vor dem Zeitpunkt der Erlangung des Anstellungserfordernisses ausgeübt worden waren, zu beurteilen (vgl. dazu näher die ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/12/0501, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird).

Auch wenn die strittige Vordienstzeit im Beschwerdefall zweifellos vor der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen liegt, übersieht die belangten Behörde die hier gegebene besondere Fallkonstellation. Diese besteht in Folgendem:

1. Ein Großteil der strittigen Vordienstzeit liegt nach der am 27. November 1978 erfolgten Promotion des Beschwerdeführers zum Doktor der Philosophie;

2. Die in seinem Doktoratsstudium verfasste Dissertation ist zwar nicht eine Ernennungsvoraussetzung für die Verwendung als Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, könnte aber die Voraussetzung für eine der Bildungshöhe nach vergleichbare Awertige Verwendung z.B. in der Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (seit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994: Allgemeiner Verwaltungsdienst) erfüllen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (durch den Verweis auf sein Vorbringen vom 15. Februar 1992) auch vorgebracht, dass für seine wissenschaftliche Redaktionstätigkeit bei F & B ein einschlägiges Studium Vorbedingung gewesen sei und er es seinem Können verdankt habe, zunächst ohne dessen Abschluss (am 1. Juni 1977) eingestellt worden zu sein. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde nicht weiter geprüft.

3. Für die Verwendung im Lehramt sind neben pädagogischen auch fachliche Kenntnisse erforderlich; vor allem die letzteren werden durch das Studium an der Universität vermittelt. Soweit aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer jedoch seine Dissertation im Lehramtsstudium für die erste Studienrichtung Geographie als Hausarbeit anerkannt; er hatte aus dieser Studienrichtung im Lehramtsstudium nach dem Prüfungs-Zeugnis der zuständigen Bundesstaatlichen Prüfungskommission für das Lehramt auch nur mehr eine Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung abzulegen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er die fachlichen Kenntnisse für den Unterrichtsgegenstand Geographie im Wesentlichen bereits durch den Abschluss seines Doktoratsstudiums erworben hat.

Bei dieser im Beschwerdefall gegebenen besonderen Konstellation trifft die Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Anwendungsfall für die Heranziehung eines besonders strengen Prüfungsmaßstabes - jedenfalls für die strittige Vordienstzeit nach seiner Promotion (am 27. November 1978) - nicht zu.

Insofern ist die belangte Behörde von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen.

Davon abgesehen hätte die Auffassung der Anwendung eines besonders strengen Prüfungsmaßstabes auch im Fall ihres Zutreffens die belangte Behörde nicht enthoben, die oben unter 2.2.2. dargelegten Feststellungen zu treffen , weil auch der zweite für die Versagung der Vollanrechnung herangezogene Grund nicht zutrifft; dies ist zum Teil nicht erfolgt (siehe zu beiden Gesichtspunkten die folgenden Ausführungen unter b).

ad b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid in seiner Begründung von einer völlig gleichartigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertragslehrer in der Dauer von fast dreizehn Jahren ausgeht, ohne klarzustellen, welche Unterrichtsgegenstände der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 1987/88 (als II-L/l-1 Vertragslehrer, d.h. als Vertragslehrer, der nur zur Vertretung oder sonst vorübergehenden Verwendung aufgenommen wird) unterrichtet hat. In den vorgelegten Akten findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nur den Gegenstand Englisch (vertretungsweise) unterrichtete; dem kommt aber im Hinblick auf die Art der strittigen Vordienstzeit keine Bedeutung zu. Erst ab seiner Einstellung als I-L/l 1 Vertragslehrer (also ab dem Schuljahr 1991/92) erteilte der Beschwerdeführer in den Gegenständen Englisch und Geographie Unterricht, was auch in der Gegenschrift eingeräumt wird.

Dazu kommt, dass sich die belangte Behörde bei den Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in seiner Vordienstzeit verrichtet hat, ausschließlich auf das "Zeugnis" seiner (ehemaligen) Dienstgeberin vom 15. Juni 1984 gestützt hat, obwohl er sowohl seinerzeit als Vertragslehrer im Jahr 1992 (Beilage 1 zur Berufung) als auch in seiner Berufung selbst (Beilage 2) seine Tätigkeit in dieser privaten Vordienstzeit, vor allem was den Bereich der Schule betrifft, näher dargelegt hat. Angesichts der sehr allgemein gehaltenen Umschreibung im Zeugnis der Dienstgeberin aus 1984 (Befassung mit allen Fragen geographischer Redaktionstätigkeit) kann nicht einmal gesagt werden, dass widersprüchliche Angaben vorliegen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem früher und ohne Bezug auf ein den Vorrückungsstichtag betreffendes Verfahren ausgestellten Zeugnis der entscheidende Beweiswert zukäme. Im Sinn der im Verfahren nach § 12 Abs. 3 GG erforderlichen Ermittlungen (siehe dazu oben unter 2.2.2) wären daher die tatsächlichen Tätigkeiten während der Vordienstzeit zu klären gewesen.

Soweit sich die belangte Behörde zur Stützung ihres Standpunktes, die Vortätigkeit sei nicht von besonderer Bedeutung gewesen, auf die seinerzeitige Stellungnahme des zuständigen LSI vom 6. März 1992 beruft, kommt dieser keine unmittelbare Bedeutung im Beschwerdefall zu, ist doch der Verwendungserfolg im Beobachtungszeitraum am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entscheidend. Dazu wurden aber keine eigenen Ermittlungen angestellt. Sollte die belangte Behörde damit aber einen Größenschluss (in dem Sinn: wenn der privaten Vordienstzeit nach der Stellungnahme des LSI schon für die Vertragslehrerzeit keine besondere Bedeutung beizumessen war, dann umso weniger für das spätere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) andeuten wollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Stellungnahme zweifellos auch eine positive Wertung (durchschlagskräftige Argumente des Beschwerdeführers; Eignung für besondere fachliche Qualifikation) enthält, sodass die abschließende Äußerung des LSI (die allein von der belangten Behörde verwertet wurde) zumindest klärungsbedürftig erscheint und für sich allein jedenfalls nicht den Schluss rechtfertigt, es liege insgesamt eine eher negative Einschätzung in Bezug auf die Bedeutung der Vortätigkeit für den (seinerzeitigen) Verwendungserfolg vor.

Entscheidend ist aber, dass selbst bei einer (zutreffend) 8 1/2 Jahre dauernden Verwendung als Vertragslehrer im Unterrichtsgegenstand Geographie bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht gesagt werden kann, dass den speziellen Fachkenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft bezogen auf das von ihm unterrichtete Fach Geographie zur Gänze von vornherein die besondere Bedeutung abgesprochen werden kann. Es bleibt vielmehr im Beschwerdefall zu prüfen, ob nicht die Verbindung seiner Kenntnisse aus der strittigen Vordienstzeit (insbesondere, soweit sie einen schulischen Bezug aufweisen, der über die Betreuung von Schulexkursionen im Betrieb von F & B und der Beantwortung von dabei von Lehrern und Schülern gestellten Fragen hinausgeht) mit den Erfahrungen der späteren Lehrtätigkeit einen "Quantensprung" bedeuten kann, dessen wesentliche Ursache in der Verwendung des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft liegt; eine solche Voraussetzung kann auch durch die verhältnismäßig lange Vertragslehrerzeit, die primär zu einer Erweiterung pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Umsetzung der fachspezifischen Praxiskenntnisse im Schulalltag führt, nicht ausgeschlossen werden (in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218). Dabei könnten auch die Lehrpläne für das Fach Geographie (Unterstufe; allenfalls auch Oberstufe, soweit der Beschwerdeführer einen derartigen Unterricht im Beobachtungszeitraum erteilt hat) eine Rolle spielen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität in X ab dem SS 1985 liegt außerhalb der strittigen Vordienstzeit; ihr könnte allenfalls Bedeutung für das Ausmaß und die Beschaffenheit der in der privaten Vortätigkeit gewonnenen Kenntnisse zukommen.

Da ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis allenfalls in Form der Vollanrechnung eines Teiles seiner privaten Vordienstzeiten nicht ausgeschlossen werden kann, hat die belangte Behörde ihren Bescheid insoweit (auch) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG) belastet.

Wegen der im Allgemeinen zutreffenden Prävalenz einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die aus den unter a) angeführten Gründen vorliegt, war der angefochtene Bescheid jedoch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof - Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Gebühr von S 2.500,-- war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 20. Februar 2002

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120293.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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