TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/20 98/12/0501

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1995/297;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des MMag. Dr. G in G, vertreten durch Mag. Hermann Kinast, Rechtsanwalt in Graz, Friedrichgasse 6/IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 14. Oktober 1998, Zl. 501.315/4-I/A/4 (I/C/10C)/98, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. März 1997 als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität X, an der er am Institut für Informationswissenschaft verwendet wird.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles ist Folgendes von Interesse:

a) Der Beschwerdeführer absolvierte sein Diplomstudium der Betriebswirtschaft an der Universität X in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 21. Juli 1994 (Abschluss mit dem Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften).

b) Gleichzeitig studierte er (ab 1. Juli 1986) Rechtswissenschaften und schloss das betreffende Diplomstudium am 14. Juli 1994 ab. Sein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften absolvierte er in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 27. Februar 1997 (Abschluss mit dem Doktorat der Rechtswissenschaften).

c) Sein Gerichtsjahr legte er in folgenden Zeiträumen ab: vom 1. November bis 31. Dezember 1994, vom 1. Februar bis 31. März, vom 3. Juli bis 1. August sowie vom 2. November bis 31. Dezember 1995 ab.

d) In der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 28. Februar 1997 war er Angestellter der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. In diese Zeit fiel auch eine sechstägige Truppenübung (vom 22. bis 27. April 1996).

Am 7. März 1997 stellte er den Antrag, die unter b) und d) genannten Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) zur Gänze bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen, da diese für seine Verwendung als Universitätsassistent am Institut für Informationswissenschaften von besonderer Bedeutung seien. Dies wurde auch von Univ.Prof. Dr. R. vom genannten Institut in seinem Schreiben vom 11. März 1997 (mit näherer Begründung) bestätigt.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 teilte die belangte Behörde mit, dass das Bundesministerium für Finanzen der Vollanrechung der unter d) genannten (durch die Truppenübung in zwei Zeiträume geteilten) Zeiten zugestimmt habe. Hingegen könnten die unter b) beantragten Zeiten des Diplom- und Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften nicht berücksichtigt werden, da die durch dieses Studium erworbenen Kenntnisse nur in geringem Ausmaß Berührungspunkte mit seiner jetzigen Verwendung hätten.

Dem widersprach der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 1997, in dem er im Wesentlichen jene Argumente verwendete, die Univ.Prof. Dr. R. in seiner zweiten Äußerung vom gleichen Tag für die Vollanrechung ins Treffen führte (siehe dazu näher die unten wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides).

Mit Schreiben vom 6. November 1997 teilte die belangte Behörde der Universitätsdirektion die nach neuerlicher Befassung weiterhin beibehaltene negative Haltung des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollanrechung der Studienzeiten des Beschwerdeführers betreffend sein Zweitstudium (Rechtswissenschaften) mit. Diese lautet:

"Mit Rücksicht darauf, dass sämtliche Gebiete der Wissenschaft und des täglichen Lebens rechtlich geregelt sind, ist es überall von Vorteil und wünschenswert, die einschlägigen Rechtsbestimmungen zu kennen und sie interpretieren zu können. Deswegen ist es auch für das Bundesministerium für Finanzen nachvollziehbar, dass einem Bewerber für die Planstelle eines Universitätsassistenten am Institut für Informationswissenschaft mit abgeschlossenem Rechtsstudium der Vorrang gegeben wird gegenüber einem solchen, der diese Rechtskenntnisse nicht in diesem Ausmaß hat. Dies besagt jedoch noch lange nicht, dass das von diesem Bewerber abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften von 'besonderer Bedeutung' im Sinne des § 12 Abs. 3 GG 1956 ist. Dies belegt auch den Umstand, dass bei Stattgebung des Antrages das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften bei der Bewerbung um eine Planstelle eines Universitätsassistenten welcher Fachrichtung auch immer gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 voll zu berücksichtigen wäre, da es für jedes Fachgebiet einschlägige Rechtsnormen gibt, darin Kenntnisse für die als Universitätsassistent zu leistenden Tätigkeiten von Bedeutung sind. Aus diesen Überlegungen sieht das Bundesministerium für Finanzen keine Veranlassung, von der seinerzeit getroffenen Entscheidung abzugehen."

Mit Bescheid vom 27. November 1997 setzte der Rektor den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 21. August 1992 fest. Nach der Begründung beträgt das Gesamtausmaß der dem Tag der Ernennung des Beschwerdeführers voranzusetzenden Zeiten 4 Jahre, 6 Monate und 10 Tage, wobei die Zeiten, die dieser als Angestellter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zurückgelegt habe, gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 voll angerechnet worden seien. Hingegen habe sein Antrag auf Berücksichtigung der Zeit seines abgeschlossenen Diplom- und Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften nicht berücksichtigt werden können, weil vom Bundesministerium für Finanzen (nach zweimaliger Vorlage) zwar bestätigt werde, dass es "überall von Vorteil ist, die einschlägigen Rechtsbestimmungen zu kennen", eine besondere Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG 1956 aber nicht zuerkannt worden sei (Hinweis auf das Schreiben der belangten Behörde vom 6. November 1997).

Aus der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilage "Ermittlung des Vorrückungsstichtags" geht - soweit dies von Interesse ist - hervor, dass die Behörde das am 22. Juli 1994 abgeschlossene Studium der Betriebswirtschaft als Anstellungserfordernis wertete und hievon gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GG 1956 4 Jahre berücksichtigte. Die Zeiten der Gerichtspraxis wurden gemäß § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b GG 1956 ebenso wie die Zeiten des Präsenzdienstes nach § 12 Abs. 2 Z. 2 GG 1956 zur Gänze berücksichtigt.

In seiner Berufung wiederholte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Verfahren vor der Behörde erster Instanz abgegebenen Stellungnahmen (insbesondere der von Univ.Prof. Dr. R.) seine Auffassung, dass die Zeiten des abgeschlossenen Diplom- und Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften nach § 12 Abs. 3 GG 1956 sehr wohl zu berücksichtigen seien. Für einige derzeit laufende Forschungsbereiche, Lehrveranstaltungen und Diplomarbeitsprojekte am Institut seien umfassende Rechtskenntnisse erforderlich.

In ihrer "Verständigung" vom 13. Mai 1998 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, die Zeit seines Studiums der Betriebswirtschaft sei gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GG 1956 im höchstzulässigen Ausmaß von 4 Jahren berücksichtigt worden, weil dieses Studium Ernennungsvoraussetzung für seine Anstellung gewesen sei. Nach wörtlicher Wiedergabe der (zweiten) Stellungnahme von Univ.Prof. Dr. R. vom 4. Juni 1997 und Darlegung der nach der Judikatur für die richtige Beantwortung der Frage, ob eine Vortätigkeit von "besonderer Bedeutung" sei, erforderlichen Feststellungen, führte sie aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig erscheine und erteilte gleichzeitig der Universitätsdirektion einen entsprechenden Erhebungsauftrag.

Über Aufforderung der Universitätsdirektion nahm Univ.Prof. Dr. R. zu diesen (im Behördenvorhalt in Anlehnung an die Rechtsprechung gestellten) Fragen Stellung:

a) welche tatsächliche Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nach seiner Einstellung als Universitätsassistent am Institut für Informationswissenschaft verrichtet,

b) mit welchem Erfolg habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Universitätsassistent verrichtet,

c) wie habe sich der Erfolg dieser Verwendung im Verhältnis zum Verwendungserfolg eines Universitätsassistenten mit gleicher Dienstzeit und ohne juridische Vorbildung gestaltet und

d) welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten seien für einen allenfalls überdurchschnittlichen Verwendungserfolg ausschlaggebend gewesen.

Dazu führte Univ.Prof. Dr. R. nach Hinweis auf den am 1. März 1997 erfolgten Dienstantritt des Beschwerdeführers und seine Dienstpflichtenfestlegung (50 % Forschung, 30 % Lehre, 20 % Verwaltung) in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1998 Folgendes auszugsweise aus (statt des Namens wird die Bezeichnung Beschwerdeführer verwendet):

"Zu a):

...

In der Zeit vom 1.3.1997 bis zum 31.8.1997, also in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung, verrichtete der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten:

1.) Der Beschwerdeführer wirkte im Sommersemester 1997 am interdisziplinären Seminar aus 'Informationsethik' mit, bei dem es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Instituts für Informationswissenschaft und des Philosophischen Instituts der Theologischen Fakultät ... handelte. Er war im Rahmen dieses Seminars für die Klärung von rechtlichen Fragen, die sich im Zuge der Veranstaltung stellten, zuständig. Diese Frage betrafen unter anderem Bereiche des Strafrechts, wie das StGB, das Verbotsgesetz oder das Pornographiegesetz.

2.) Im Verlaufe der oben genannten interdisziplinären Seminars aus 'Informationsethik' hielt der Beschwerdeführer einen ca. 80-minütigen Vortrag zum Thema 'Rechtliche Aspekte der Informationswissenschaft'. Dieser Vortrag verdeutlichte die Tatsache, dass bei einer Beschäftigung mit Fragen der Informationswissenschaft in zunehmendem Maße auf rechtliche Vorschriften und Rahmenbedingungen zu achten ist. Für die Informationswissenschaft relevante Rechtsbereiche sind vor allem das Datenschutzrecht, das Urheberrecht, das Patentrecht, das Computerstrafrecht, das Medienrecht und das Arbeitsrecht.

3.) Im Juli und August 1997 verfasste der Beschwerdeführer einen Beitrag zum Thema 'Informationsrecht in Österreich 'für eine Sammelpublikation, welche mittlerweile im Kohlhammer-Verlag unter dem Titel 'Cyberethik' erschienen ist. Dieser Beitrag behandelt jene Aspekte des Datenschutzes und des Urheberrechts, die für die Informationswissenschaft von Bedeutung sind.

4.) Von April bis August 1997 betreute der Beschwerdeführer zahlreiche Diplomanden, die zum Teil informationswissenschaftliche Themen mit starkem Rechtsbezug bearbeiteten (z.B. 'Rechtliche Probleme im Internet').

5.) Bis Ende August 1997 erstellte der Beschwerdeführer Vorgutachten zu mehreren eingereichten Diplomarbeiten.

6.) Im Mai 1997 begann der Beschwerdeführer mit der Konzipierung von Lehrveranstaltungen für das Wintersemester 1997/98, die dann auch in der geplanten Form abgehalten wurden. Es handelte sich dabei um das Proseminar 'Informationsmanagement', welches die Themen 'Informationsrecht' und 'Datensicherheit' zum Inhalt hatte, und um das Proseminar 'EDV im Unternehmen', in dem Fragen der Telearbeit behandelt wurden.

7.) Der Beschwerdeführer wurde im Sommersemester 1997 mit der Klärung dienstrechtlicher Fragen beauftragt, die für das Institut von Bedeutung waren.

8.) An den im Sommersemester 1997 abgehaltenen Diplomprüfungen aus Informationswissenschaft wirkte der Beschwerdeführer in der Form mit, dass er Fragestellungen für den schriftlichen Teil dieser Prüfungen vorbereitete.

9.) Seit Sommer 1997 beschäftigt sich der Beschwerdeführer mit dem Themenkomplex 'Neue Medien: Aspekte des Datenschutzes und des Urheberrechts' (Eine Veröffentlichung zu diesem Thema ist in Vorbereitung).

10.) Seit Beginn seiner Tätigkeit als Universitätsassistent befasst sich der Beschwerdeführer mit der Entwicklung von Konzepten zur Evaluierung der Lehrtätigkeit nach dem UOG 93 (Erprobung dieser Konzepte ab dem Wintersemester 1997/98).

Eine Zuordnung dieser Aktivitäten zu den für den Beschwerdeführer festgelegten Dienstpflichten ergibt für das erste Halbjahr seiner Beschäftigung als Universitätsassistent eine vollkommene Deckungsgleichheit zwischen festgelegten Dienstpflichten und tatsächlicher Tätigkeit.

...

zu b.)

Bezüglich aller vom Beschwerdeführer im ersten Halbjahr seiner Beschäftigung als Universitätsassistent durchgeführten Tätigkeiten kann festgehalten werden, dass diese zu meiner vollsten Zufriedenheit verrichtet wurden. Sämtliche Arbeiten wurden mit großer Sorgfalt und termingerecht erledigt. Man kann demnach jedenfalls von einem überdurchschnittlichen Verwendungserfolg sprechen.

Zu c.)

Eine Darlegung des Verhältnisses des Verwendungserfolges des Beschwerdeführers zu dem eines Universitätsassistenten am Institut für Informationswissenschaft in gleicher Verwendung und ohne juristische Vorbildung bedarf eines genaueren Eingehens auf die unter 'Zu a)' angeführten Tätigkeiten:

Zu 1.) Von einem Assistenten ohne juridische Vorbildung hätte eine Klärung der rechtlichen Fragestellungen im Rahmen des Seminars nicht erwartet werden können. Eine Behandlung der rechtlichen Aspekte war aber seitens der Seminarteilnehmer, die sich aus Universitätslehrern, Studierenden und Praxisvertretern zusammensetzten, erwünscht.

Zu 2.) Ein Assistent ohne Rechtsausbildung hätte einen Vortrag in dieser Form nicht halten können. Es bestand jedoch reges Interesse an diesem informationswissenschaftlichen Thema mit starkem Rechtsbezug.

Zu 3.) Einem Assistenten ohne einschlägige Vorbildung wäre es nicht möglich gewesen, einen Beitrag zu diesem Thema zu schreiben, das sowohl informationswissenschaftliche als auch rechtswissenschaftliche Probleme umfasst.

Zu 4.) Für die Betreuung einzelner Themen waren detaillierte Rechtskenntnisse erforderlich. Derartige Themenstellungen sind im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung sehr sinnvoll, da von graduierten Betriebswirten in zunehmendem Maße auch ein gewisses Grundverständnis für rechtliche Problemstellungen verlangt wird.

Zu 5.) Für die Vorbegutachtung einzelner Themen hätte ein Assistent ohne Rechtskenntnisse zumindest einen Juristen zu Rate ziehen müssen, wobei eine solche Einbeziehung eines Juristen noch immer keine interdisziplinäre Gesamtbetrachtung erlaubt hätte, da ja ein Jurist ohne informationswissenschaftliche Ausbildung nur rechtliche Aspekte und ein Informationswissenschafter ohne juridische Ausbildung nur informationswissenschaftliche Aspekte betrachtet hätte.

Zu 6.) Ein Assistent ohne juridische Vorbildung hätte die genannten Lehrveranstaltungen sicher nicht mit diesem Inhalt, der im Hinblick auf eine möglichst umfassende informationswissenschaftliche Ausbildung sehr wünschenswert ist, vorbereiten bzw. abhalten können. Vom Institut für Informationswissenschaft durchgeführte Befragungen ergaben, dass auch seitens der Studierenden reges Interesse an informationswissenschaftlichen Themen mit Rechtsbezug besteht.

Zu 7.) Hier hätte ein Assistent ohne entsprechende Kenntnisse die Hilfe der Rechtsabteilung, die derzeit aufgrund der Implementierung des UOG 93 ohnedies stark belastet ist, benötigt.

Zu 8.) Bei dieser Tätigkeit ergaben sich keine nennenswerten Unterschiede.

Zu 9.) Ein Assistent ohne einschlägige Vorbildung würde und könnte sich mit diesem Themenkomplex, der aber aus informationswissenschaftlicher Sicht sehr interessant ist, wahrscheinlich nicht beschäftigen.

Zu 10.) Auch bei dieser Tätigkeit sind Rechtskenntnisse (UOG) erforderlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwendungserfolg des Beschwerdeführers weit über dem eines Assistenten ohne juridische Vorbildung mit gleichem Tätigkeitsschwerpunkt am Institut lag.

Zu d) :

Für den überdurchschnittlichen Verwendungserfolg des Beschwerdeführers waren einerseits seine umfassenden Rechtskenntnisse (von Bedeutung waren vor allem Kenntnisse im Datenschutzrecht, im Urheberrecht, im Medienrecht, im Arbeitsrecht, im allgemeinen Zivilrecht, im Strafrecht und im Universitätsrecht), die im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Diplomstudium erworben wurden, und andererseits die bereits zu Dienstbeginn vorhandene Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten, die im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums erworben wurde, ausschlaggebend."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 1998 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Darstellung der Rechtslage gab die belangte Behörde die (zweite) Stellungnahme des Institutsvorstandes Univ Prof. Dr. R. vom 4. Juni 1997 (im erstinstanzlichen Verfahren) wieder. Prof. R. habe darin mitgeteilt, dass "Informationswissenschaft" jenes Fach sei, das sich wissenschaftlich mit dem ständig an Bedeutung gewinnenden Gut "Information" beschäftige. Gegenstand der Informationswissenschaft sei die Behandlung von Informationsproblemen und -prozessen in Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung, wobei in zunehmendem Maße auf rechtliche Vorschriften und Rahmenbedingungen zu achten wäre. So normiere das Datenschutzgesetz ein Grundrecht auf Datenschutz, das unter anderem jedermann ein Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsrecht für die ihn betreffenden personenbezogenen und automationsunterstützt verarbeiteten Daten einräume. Die Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Gestaltung von Informationsprozessen seien enorm, so dass eine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Rechtsbereich für einen Informationswissenschafter unerlässlich wäre. Bei jeder Weitergabe und Übermittlung von Information sei besonders auf urheberrechtliche Vorschriften zu achten, um strafbare Verletzungen dieser Rechte zu vermeiden. Dies würde ebenfalls eine eingehende Beschäftigung des Informationswissenschafters mit den einschlägigen Rechtsvorschriften voraussetzen. Weitere Rechtsmaterien, mit denen ein Informationswissenschafter ständig konfrontiert sei, seien unter anderem das Patentrecht, das Medienrecht oder auch das Computerstrafrecht. So stelle die Absolvierung eines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften eine sinnvolle und wünschenswerte Ergänzung zur betriebswirtschaftlichen Ausbildung eines Informationswissenschafters dar, da eben zahlreiche Rechtsbereiche Gegenstand der informationswissenschaftlichen Forschung und Lehre seien. Am Institut für Informationswissenschaften gebe es zahlreiche Lehrveranstaltungen, die sich eingehend mit Rechtsproblemen wie z.B. Datenschutz beschäftigten. Darüber hinaus seien auch Diplomarbeiten mit Rechtsbezug vergeben worden bzw. würden vergeben werden. Die Betreuung derartiger Lehrveranstaltungen und Diplomarbeiten wäre einem rechtsunkundigen Assistenten nur schwer zumutbar. Daher sei das absolvierte Studium der Rechtswissenschaften auch ein wesentlicher Grund für die Bestellung als Universitätsassistent am Institut für Informationswissenschaft gewesen; es sei deshalb auch wünschenswert, das absolvierte Diplomstudium als Vordienstzeit voll anzurechnen. Die volle Anrechnung des wissenschaftlichen Doktoratsstudiums wäre ebenfalls gerechtfertigt, da ein solches Studium eine Einarbeitungszeit in die Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens, wie sie von einem Universitätsassistenten verlangt werde, weitgehend ersetze; zudem werde durch das Doktoratsstudium eine bessere Qualifikation für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und für die Vorbegutachtung von Diplomarbeiten erlangt.

Im Erwägungsteil wiederholte die belangte Behörde die vier in ihrem Behördenvorhalt vom 13. Mai 1998 gestellten Fragen und führte dann Folgendes aus (Unterstreichungen im Original):

"Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass, wenn schon bei Vordienstzeiten, die nach der Erfüllung des betreffenden Anstellungserfordernisses (22. Juli 1994) nach den strengen Kriterien des § 12 Abs. 3 GG 1956 zu prüfen sind, bei Zeiten, die vor der Erfüllung des betreffenden Anstellungserfordernisses liegen, ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist.

Dies etwa in der Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Tätigkeit des Beamten der Sache nach unerlässlich war (LSG. NF. 8393/A).

Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren steht fest, dass das Studium der Rechte zwar eine wünschenswerte Ergänzung zu Ihrer betriebswirtschaftlichen Ausbildung darstellt, aber für Ihre Verwendung der Sache nach nicht unerlässlich war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956)

Im Beschwerdefall ist das GG 1956 in der zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnis (1. März 1997) geltenden Fassung anzuwenden.

Nach § 12 Abs. 1 GG 1956 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 -

dem Tag der Anstellung vorausgesetzt werden:

1.

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2.

die im Abs. 2 Z. 1 lit. a und b und Z. 4 lit. e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte,

              3.              sonstige Zeiten,

a)

die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

b)

die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

Nach § 12 Abs. 2 Z. 8 GG 1956 in der Fassung des Art. II Z. 7 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, das u.a. für einen Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist, gemäß Abs. 1 Z. 1 voranzusetzen. Das Gesetz trifft in den folgenden Absätzen nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Anrechnung und sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anrechnung des Doktoratsstudiums vor, auch wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

§ 12 Abs. 3 GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 256/1993 und 297/1995 lautet:

"(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 3, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."

2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

Ernennungsvoraussetzung für eine Universitätsassistenten ist nach Z. 21.1. lit. a in Verbindung mit Z. 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er im Wesentlichen vor, in der Begründung werde auf die im Berufungsverfahren eingeholte umfangreiche Stellungnahme von Univ.Prof. Dr. R. vom 15. Juni 1998, die nicht einmal erwähnt worden sei, überhaupt nicht eingegangen, obwohl sie minutiös die von der Rechtsprechung vorgezeichneten Fragestellungen beantwortet und die "besondere Bedeutung" seiner rechtswissenschaftlichen Ausbildung für seine derzeitige Verwendung als Universitätsassistent nachgewiesen habe.

Die Ausführungen zur "Unerlässlichkeit" (besonders strenger Maßstab) könnten sich wohl nur auf die Berufspraxis vor Absolvierung eines Studiums beziehen, die in der Regel keine "Awertige" Tätigkeit umfassen würde. Im Beschwerdefall komme dem aber keine Bedeutung zu: es werde wohl gleichgültig sein, in welcher Reihenfolge er ein Doppelstudium (vor Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) betrieben habe, wobei er parallel studiert habe. Im Übrigen laufe die Auffassung der Behörde in dieser Frage auf die Unanwendbarkeit des § 12 Abs. 3 GG 1956 hinaus: die Unerlässlichkeit der vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses entfalteten Vortätigkeiten (hier: rechtswissenschaftliche Ausbildung) für die nunmehrigen (Erst)Verwendung (im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) bedeute nämlich, dass diese Vortätigkeiten ein Anstellungserfordernis wären, die dann aber ohnehin als Vordienstzeit voll anzurechnen seien.

Das Ermittlungsverfahren sei nur pro forma geführt und ordnungsgemäß ermittelte Tatsachen (Stellungnahme von Univ.Prof. Dr. R. vom 15. Juni 1998) seien nicht beachtet worden. Zudem sei der Bescheid schlampig erstellt worden (Zitatfehler). Im Beschwerdefall sei es daher zu gar keiner Prüfung der "besonderen Bedeutung" seiner rechtswissenschaftlichen Ausbildung für seine Tätigkeit als Universitätsassistent am Institut für Informationswissenschaft gekommen. Außerdem weise der auf einer willkürlichen Ermessensentscheidung aufbauende angefochtene Bescheid keinesfalls eine ordnungsgemäße Begründung auf.

2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001, oder vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0054, jeweils mwN) ist eine Vortätigkeit oder ein Studium dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund einer Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte in dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (allenfalls) vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.

Die Frage, ob die Vollanrechnung einer Zeit gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 in Betracht kommt, kann, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung erkennt, nur gelöst werden, wenn alle für die Beurteilung im Sinne der oben angeführten Gesetzesstelle maßgebenden Kriterien festgestellt wurden. Daher ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei (bzw. in einem auf seine Vollanrechnung zu prüfenden Studium) erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten gehabt hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Verwendungserfolg über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. das Studium für den Verwendungserfolg als Beamter ursächlich ist. Trifft dies zu und wäre der durch die Vortätigkeit (Studium) verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit (Studium) nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit (Studium) für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG 1956 (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001, mwN).

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das strittige Studium der Rechtswissenschaften vor Erfüllung des Anstellungserfordernisses (Abschluss des Studiums der Betriebswirtschaft mit der zweiten Diplomprüfung) liege, deshalb ein besonders strenger Maßstab bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung (im Sinn des § 12 Abs. 3 GG 1956) anzulegen und die demnach erforderliche Unerlässlichkeit nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht gegeben sei.

Selbst wenn man von der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung eines strengen Prüfungsmaßstabes ausgeht, trifft diese Begründung schon allein wegen der im Beschwerdefall gegebenen zeitlichen Abfolge auf das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften nicht zu, das der Beschwerdeführer im Wesentlichen - von einer geringfügigen zeitlichen Überlappung von wenigen Wochen, die zu vernachlässigen ist, abgesehen - erst nach Abschluss seines Studiums der Betriebswirtschaft absolviert hat.

Dazu kommt, dass die belangte Behörde weder Feststellungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (im Sinn der obigen Rechtsprechung), über seinen Verwendungserfolg und über den sich daraus (allenfalls) ergebenden Zusammenhang zwischen seinem Studium der Rechtswissenschaft (Diplom- und Doktoratsstudium) und der Besorgung der ihm als Universitätsassistent übertragenen Aufgaben im Beobachtungszeitraum getroffen hat. Auch diese Feststellungen wären selbst bei Zutreffen der Rechtsauffassung der belangten Behörde über den Prüfungsmaßstab nicht entbehrlich gewesen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 86/12/0174, das gleichfalls eine Vortätigkeit vor Erreichen des Anstellungserfordernisses betraf). Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Bescheid, der lediglich die zweite von Univ.Prof. Dr. R. im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme wiedergibt, nicht entnehmen, weshalb die belangte Behörde sich nicht mit der im Berufungsverfahren auf ihre Veranlassung eingeholten dritten Stellungnahme des Genannten vom 15. Juni 1998 auseinandergesetzt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil erstmals in dieser Stellungnahme zu den Aufgaben des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum und ihrer Beziehung zum Studium der Rechtswissenschaft konkrete Angaben gemacht wurden, die für die Einschätzung von dessen besonderer Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 GG 1956 nicht von vornherein als irrelevant angesehen werden können.

Davon abgesehen, teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation bei der Beurteilung der "besonderen Bedeutung" im Sinn des § 12 Abs. 3 GG 1956 ein besonders strenger Maßstab anzuwenden ist.

Richtig ist zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, die Gliederung der Beamtenschaft nach Verwendungsgruppen, die voneinander vornehmlich durch die Anstellungsvoraussetzungen unterschieden seien, fordere bei der vollen Berücksichtigung unterwertiger oder vor der Erfüllung des einschlägigen Anstellungserfordernisses zurückgelegter Verwendungs- oder Ausbildungszeiten, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GG 1956 zutreffen, ein besonders strenger Maßstab angelegt werde, etwa in die Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten der Sache nach unerlässlich gewesen sei (beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 1183/72 = Slg. NF Nr. 8393/A - Aussage aus dem nicht veröffentlichten Teil). Soweit ersichtlich hatte der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung aber nur Fälle von Vorverwendungen, die vor dem Zeitpunkt der Erlangung des Anstellungserfordernisses ausgeübt worden waren, zu beurteilen. Dies betraf vor allem folgende Fälle:

a) Vortätigkeit eines Maturanten als Angestellter einer Sozialversicherungsanstalt - Verwendung im rechtskundigen Dienst bei einem Landesinvalidenamt als Beamter der VGr A nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften (hg. Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 1183/72 = Slg. NF Nr. 8393/A);

b) Vortätigkeit eines Maturanten als Referent für Kfz-Schadensfälle bei einer Versicherung - Verwendung im rechtskundigen Dienst einer Bundespolizeibehörde nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften (hg. Erkenntnis vom 21. März 1979, Zl. 313/78)

c) Vortätigkeit als Buchhalter, Geschäftsführer und Teilhaber sowie als selbständiger Kaufmann vor Abschluss des Studiums der Wirtschaftspädagogik - Lehrer an einer kaufmännischen Berufsschule für Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, wirtschaftliches Rechnen, Volkswirtschaftslehre und Geographie nach Abschluss dieses Studiums (hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1983, Zl. 82/12/0054);

d) Vortätigkeit als Restaurator vor Abschluss des Studiums der Kunstgeschichte - Verwendung als Beamter der VGr A nach Abschluss desselben im Bundesdenkmalamt (hg. Erkenntnis vom18. März 1985, Zl. 84/12/0110);

e) Vortätigkeit während des Studiums in der Akademie der Wissenschaften - Verwendung als Universitätsassistent (hg. Erkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 86/12/0174; vgl. dazu das in dieses Sache später ergangene Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 91/12/0010).

Damit ist aber die bei der vorliegenden Beschwerde gegebene Fallkonstellation nicht zu vergleichen. Im Beschwerdefall liegt nämlich ein erfolgreich abgeschlossenes parallel betriebenes Doppelstudium an der Universität vor, wobei jeder Abschluss für sich jeweils - wenn auch für Arbeitsplätze in verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen - das fachliche Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe "Universitätsassistent" nach Z. 21.1.lit. a in Verbindung mit Z. 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt. In diesem Sinn sind die beiden Ausbildungen (Studien), von denen eines Anstellungserfordernis für die Verwendung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent am Institut für Informationswissenschaft war, auf jeweils gleichem Niveau erfolgt (so im Ergebnis auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001, bei dem es um die Berücksichtigung des Erststudiums "Pädagogik" ging, das die damalige Beschwerdeführerin, die im Bereich der Gesundheitsverwaltung u.a. auch mit Ausbildungsangelegenheiten der Gesundheitsberufe zu tun hatte, vor der Absolvierung ihres das Ernennungserfordernis bildenden Abschlusses des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften abgeschlossen hatte).

Da die belangte Behörde - ausgehend von ihrer nicht zutreffenden Auffassung über den für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung "besondere Bedeutung" anzuwendenden strengen Prüfungsmaßstab - die von ihr selbst im Berufungsverfahren veranlassten rechtserheblichen Ermittlungen in ihre Beurteilung nicht einbezogen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Gebühr von S 2.500,-- war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 20. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120501.X00

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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